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发表于 2011-7-11 15:10
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本帖最后由 香儿 于 2011-7-11 16:11 编辑
§ 187 StGB: Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben veraechtlich zu machen oder in der oeffentlichen Meinung herabzuwuerdigen oder dessen Kredit zu gefaehrden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat oeffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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