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发表于 2011-8-19 11:25
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Gute Nachrichten für Studierende und Auszubildende: Die vielen tausend Euro für Erststudium oder Ausbildung direkt nach dem Schulabschluss sind jetzt steuerlich absetzbar. Und zwar in voller Höhe und mindestens vier Jahre lang rückwirkend. Das entschied der Bundesfinanzhof in München in zwei wegweisenden Urteilen. (Aktenzeichen: VI R 38/10 und VI R 7/10)
Konkret eröffnen die höchstrichterlichen Entscheidungen jetzt die Chance für Millionen junge Leute, die hohen Aufwendungen in die eigene Bildung als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten festschreiben zu lassen. Sprich: Die Kosten dürfen voll mit dem Gehalt der ersten Berufsjahre verrechnet werden und zwar so lange bis sie aufgebraucht sind. "Das ist eine Riesenentlastung und war überfällig", sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine. Bislang galt: Wer direkt nach dem Abitur respektive nach Wehr- und Ersatzdienst studiert oder nach der Schule eine Ausbildung anfängt, dem steht in der Regel kaum ein Schlupfloch offen, seine Kosten in die Steuererklärung zu packen. Nur wer schon eine Berufsausbildung hinter sich hat und danach ein Erststudium beginnt, darf seine kompletten Ausgaben als Werbungskosten absetzen - vorausgesetzt, das Studium hat einen Bezug zur künftigen Arbeit.
Wer von den neuen Urteilen profitieren will, dem rät Anita Käding vom Bund der Steuerzahler: Er sollte sich die Mühe machen und bis spätestens 31. Dezember dieses Jahres insgesamt mindestens vier Steuererklärungen abgeben, rückwirkend bis ins Jahr 2007. Dafür müssen möglichst viele Ausgaben zusammengetragen werden. Dazu gehört alles, was im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung bezahlt werden musste: die bis zu 500 Euro Studiengebühren pro Semester, Ausgaben für Computer, Bürobedarf, Bücher, Kurse, Prüfungen oder das Binden von Abschlussarbeiten. Sogar die Fahrten zwischen Studentenbude und Uni gehören dazu. Wer erst nächstes Jahr in die Gänge kommt, kann die Steuererklärung nur bis 2008 abgeben und verliert womöglich ein Jahr an Kosten. In manchen Fällen könnten sogar noch bis zu sieben Jahre Nachtragsmöglichkeit drin sein, sagt Bruse. Wer schon als Student eine Steuererklärung eingereicht hat, könne die Studienkosten nur dann nachträglich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Steuerbescheid noch offen ist oder einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen im Erststudium enthält.
Sind die Belege zusammen, muss für jedes Jahr im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung den Antrag auf Verlustfeststellung ausgefüllt werden, sagt Bruse. Auf der ersten Seite des Mantelbogens gehören die "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" angekreuzt. In der Anlage N müssen die Studienkosten aufgelistet sein. Das Finanzamt erstellt dann eine Verlustbescheinigung, die in die Zukunft mitgenommen werden kann. Die Lohnsteuerhilfevereinen bieten für kleines Geld Hilfe bei Fragen an. |
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