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Strafrecht, Strafverfahrensrecht (Datenschutzrecht)
§ 203
Verletzung von Privatgeheimnissen.(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persoenlichen Lebensbereich gehoerendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehoerigen eines anderen Heilberufs, der fuer die Berufsausübung oder die Fuehrung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftspruefer, vereidigtem Buchpruefer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftspruefungs-, Buchpruefungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater fuer Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behoerde oder Koerperschaft, Anstalt oder Stiftung des oeffentlichen Rechts anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpaedagogen oder
6. Angehoerigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privataerztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persoenlichen Lebensbereich gehoerendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtstraeger,
2. für den oeffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines fuer ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes taetigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. oeffentlich bestelltem Sachverstaendigen, der auf die gewissenhafte Erfuellung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes foermlich verpflichtet worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfuellung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchfuehrung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes foermlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persoenliche oder sachliche Verhaeltnisse eines anderen gleich, die fuer Aufgaben der oeffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behoerden oder sonstigen Stellen fuer Aufgaben der oeffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter fuer den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absaetzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfuellung seiner Aufgaben als Beauftragter fuer den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmaeßig taetigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf taetig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Taeter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
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