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19#
发表于 2006-12-21 23:32
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AOK网站上的东西,对所有学生都适用,其他国家保险应该没区别
Jobben während des Semesters
Wenn Sie noch kostenfrei familienversichert sind, darf Ihr regelmäßiges Einkommen bis zu Ihrem 25. Geburtstag monatlich den Betrag von 350,- Euro nicht übersteigen. Wird allerdings eine sogenannte geringfügige Beschäftigung ausgeübt, verschiebt sich die Einkommensgrenze auf monatlich 400,- Euro. Ansonsten ist die kostengünstige Studentische Krankenversicherung notwendig.
Beim Jobben während des Semesters allerdings können wenige Euros, Stunden oder Tage darüber entscheiden, ob Beiträge zu entrichten sind oder nicht. Spielen wir einmal alle denkbaren Möglichkeiten durch:
Sie gehen während der Vorlesungszeit einer Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nach:
Es besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig, wenn der Verdienst 400,- EUR im Monat übersteigt. Die Beiträge werden jeweils grundsätzlich zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Liegt der Verdienst zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR (Gleitzone) wird der Arbeitnehmeranteil von einem linear abgesenkten Betrag berechnet. Innerhalb dieser Gleitzone werden die Beiträge zur Sozialversicherung mit einer Formel progressiv ermittelt. Dadurch zahlt der Arbeitnehmer weniger als seinen üblichen Anteil und erhält deshalb ein höheres Nettoentgelt. Die Besteuerung erfolgt individuell.
Sie arbeiten während des laufenden Semesters an nicht mehr als 20 Wochenstunden und während der Semesterferien ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit: Auch hier gilt das gleiche wie oben.
Sie üben während der Vorlesungszeit eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich aus: Jetzt werden auch Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Ausnahmen: Der Job ist von vorneherein auf maximal zwei Monate befristet oder aber so konzipiert, dass die Arbeit überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- bzw. Nachtstunden gemacht wird.
Sie haben im Laufe von 365 Tagen (Zeitjahr*) mehrere Jobs mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochenstunden und sind insgesamt mehr als 26 Wochen beschäftigt: Jetzt sind Sie versicherungsrechtlich zum Arbeitnehmer geworden, der Studentenstatus tritt gewissermaßen zurück, an der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung gibt es nichts mehr zu deuteln.
Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen und das bestehende Beschäftigungsverhältnis den Erfordernissen des Studiums anpassen (Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Stunden), werden mit Aufnahme des Studiums kranken-, pflege und arbeitslosenversicherungsfrei. Die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen – Ausnahme: Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 400 |
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