原帖由 bassbo 于 2007-1-16 00:43 发表
楼上这位 你不收学费 别在这里老说 成吗 看见你好几次了
东德没有学校收!! 收了 就乱套了!!!


每当在街上遇到恶心的疯子的时候,最好的方法就是无视它……
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东德没有学校收!! 收了 就乱套了!!!
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注1
http://www.ruhr-uni-bochum.de/zsb/studienbeitraege-haerte.htm
Auch bei bereits abgeschlossenem Studium wird kein Härtefallantrag gewährt. Im Zweitstudium (außer im konsekutiven Master) müssen Sie also die Studienbeiträge selbst finanzieren.

这里需要特殊说明一下,关于Zweitstudium的信息来源于老的Studienkontenfinanzierungsgesetz.
但是在州教育部的网页上有这样的话
http://www.innovation.nrw.de/StudierenInNRW/Fragen_Antworten_STFKG/index.html
Das Studienkontenfinanzierungsgesetz wird mit der Einführung von Studienbeiträgen aufgehoben. Die derzeitige Regelung zu Langzeitstudiengebühren entfällt.

而在波鸿大学的收费规定里面我没找到关于 Zweitstudium 的规定。这是否意味着在SS2006以前已经注册并且缴纳650欧元学费的同学在新法律生效以后就免去学费这个负担了呢?新规定的 Übergangsregelung für Internationale Studierende 是否有最高级的Maßgeblichkeit?

但WS06/07注册的,又恰好属于Zweitstudium的同学恐怕需要交学费了。因为Übergangsregelung für Internationale Studierende不适用,又不能申请Härtefall. 不知道还有没有什么空子可以钻?

注2
http://www.ruhr-uni-bochum.de/zsb/studienbeitraege.htm
Übergangsregelung für Internationale Studierende
Ausländische Studierende, die im Sommersemester 2006 eingeschrieben sind und keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, werden auf Antrag bis zum Ende des Studiums, maximal für die Dauer der 1,5 fachen Regelstudienzeit, in dem Studiengang, in dem sie zu diesem Zeitpunkt eingeschrieben sind, von den Studienbeiträgen befreit. Sind die ausländischen Studierenden in mehreren Studiengängen mit unterschiedlicher Regelstudienzeit eingeschrieben, ist die längere Regelstudienzeit maßgeblich.

http://www.ruhr-uni-bochum.de/zsb/studienbeitragsdarlehen.htm
Studierende, die der Studienbeitragspflicht auf Basis des StBAG unterliegen, haben Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen der NRW.BANK zur Finanzierung der Studienbeiträge, wenn sie die im StBAG aufgeführten Anforderungen erfüllen. Dies sind im wesentlichen nur Deutsche Staatsbürger und Ausländer, die auch BAföG-berechtigt sind.
Wer kann das Studienbeitrags-Darlehen beantragen?

Studierende, die der Studienbeitragspflicht auf Basis des StBAG unterliegen, haben Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen der NRW.BANK zur Finanzierung der Studienbeiträge, wenn sie die im StBAG aufgeführten Anforderungen erfüllen. Dies sind im wesentlichen nur Deutsche Staatsbürger und Ausländer, die auch BAföG-berechtigt sind.

http://www.ruhr-uni-bochum.de/zsb/studienbeitragsdarlehen.htm
Diese umfassen unter anderem Folgendes:
Antragsteller müssen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sein oder zu den in § 8 Abs. 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) genannten Personenkreis fallen.
Welche Personengruppe das ist steht in unseren Informationen zum BAföG unter "Wer?"»

Der Anspruch auf ein Darlehen gilt nur für das Studium, welches zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt. Die individuelle finanzielle oder wirtschaftliche Situation eines Studierenden spielt bei der Anspruchsberechtigung keine Rolle, da durch die NRW.BANK keine Bonitätsprüfung durchgeführt wird. Studierende müssen zudem keine Sicherheiten stellen.

注3
http://www.ruhr-uni-bochum.de/zsb/studienbeitraege-haerte.htm
Härtefallanträge - Die Regeln
Die Kriterien für Härtefall-Anträge sind im neuen Studienbeitragsgesetz des Landes NRW enger gefasst worden als im alten Studienkonten-Modell. So ist z.B. der Befreiungsgrund Wirtschaftliche Notlage in der Nähe der Abschluss-Prüfung" nicht in das neue Gesetz aufgenommen worden. Als Befreiungsgrund gilt nur noch eine Existenzgefährdende wirtschaftliche Notlage".

Sie können nur dann einen Härtefallantrag stellen, wenn Sie keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen der NRW.Bank mehr haben. Bei einem Darlehensanspruch wird keinem Härtefallantrag stattgegeben.

http://www.ruhr-uni-bochum.de/zsb/studienbeitragsdarlehen.htm
Studierende, die der Studienbeitragspflicht auf Basis des StBAG unterliegen, haben Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen der NRW.BANK zur Finanzierung der Studienbeiträge, wenn sie die im StBAG aufgeführten Anforderungen erfüllen. Dies sind im wesentlichen nur Deutsche Staatsbürger und Ausländer, die auch BAföG-berechtigt sind.
Wer kann das Studienbeitrags-Darlehen beantragen?

Studierende, die der Studienbeitragspflicht auf Basis des StBAG unterliegen, haben Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen der NRW.BANK zur Finanzierung der Studienbeiträge, wenn sie die im StBAG aufgeführten Anforderungen erfüllen. Dies sind im wesentlichen nur Deutsche Staatsbürger und Ausländer, die auch BAföG-berechtigt sind.

http://www.ruhr-uni-bochum.de/zsb/studienbeitragsdarlehen.htm
Diese umfassen unter anderem Folgendes:

Antragsteller müssen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sein oder zu den in § 8 Abs. 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) genannten Personenkreis fallen.
Welche Personengruppe das ist steht in unseren Informationen zum BAföG unter "Wer?"»

Der Anspruch auf ein Darlehen gilt nur für das Studium, welches zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt. Die individuelle finanzielle oder wirtschaftliche Situation eines Studierenden spielt bei der Anspruchsberechtigung keine Rolle, da durch die NRW.BANK keine Bonitätsprüfung durchgeführt wird. Studierende müssen zudem keine Sicherheiten stellen.

[ 本帖最后由 真精不怕火恋 于 2007-1-16 01:00 编辑 ]

富士山上扬汉旗,樱花树下X倭姬

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