- 积分
- 82470
- 威望
- 12456
- 金钱
- 11
- 阅读权限
- 120
- 来自
- Château Alpswolf
- 在线时间
- 9980 小时
|
5#
发表于 2007-1-3 23:33
| 只看该作者
晕, 当然真的啦
siehe: http://www.ruhr-uni-bochum.de/studienbuero/studienbeitraege.htm
auch Amtliche Bekanntmachung:
Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben der Ruhr-Universität unter http://www.uv.ruhr-uni-bochum.de/dezernat1/amtliche/ab661.pdf
DasStudienkontenfinanzierungsgesetz (StKFG) vom 28.01.2003 läuft mit dem neuenGesetz zu den Studienbeiträgen zum 31.03.2007 aus. Ab dem Sommersemester 2007sind daher auch keine Studiengebühren für Langzeitstudierende oderStudierende im Zweitstudium mehr zu zahlen.
Der Senatder Ruhr-Universität hat am 18.09.2006 die Satzung über die Erhebung vonStudienbeiträgen und Hochschulabgaben verabschiedet. Hier die wichtigstenRegelungen für die Ruhr-Universität Bochum:
Erhebungvon Beiträgen und Gebühren
Beitragshöhe:500,- EUR
DieRuhr-Universität Bochum erhebt für das Studium von Studierenden für jedesSemester einen Studienbeitrag in Höhe von 500,- Euro. Der Studienbeitragwird ab dem Sommersemester 2007 erhoben. Studierende, die an derRuhr-Universität Bochum in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind, zahlennur einen Studienbeitrag.
Die Pflicht zur Entrichtung der Studienbeiträge entsteht mit der Immatrikulationoder Rückmeldung.
Informationen zur Einschreibung / Immatrikulation »
Informationen zur Rückmeldung »
Ausnahmen von der Beitragspflicht
Von derBeitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die
- beurlaubt sind; die Vorbereitung von Abschlussprüfungen erfüllt keinen wichtigen Grund für die Beurlaubung.
- ein Praxis- oder Auslandssemester ableisten,
- ein Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten,
- ausschließlich als Doktorandin oder als Doktorand eingeschrieben sind, soweit sie nicht gleichzeitig in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind, die
- ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der nur mit Mitteln Dritter finanziert wird, dessen Träger nicht die Hochschule ist.
Befreiung von den Studienbeiträgen
Auf Antragwerden Studierende von der Beitragspflicht befreit für
- die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern höchstens jedoch im Umfang der 2-fachen Regelstudienzeit. Während der Erziehung eines Kindes kann die Befreiung jeweils nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
- die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschulen, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke für die Dauer der Amtszeit.
- die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer der Amtszeit.
- die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung in entsprechendem Umfang. In diesen Fällen ist ein fachärztliches oder ein anderes geeignetes Gutachten beizufügen, das insbesondere nachvollziehbare Aussagen darüber trifft, dass die Behinderung oder die schwere Erkrankung die Studienzeitverlängerung verursacht
- die Mitarbeit im Prüfungsgremium zu den Studienbeiträgen (s.u.) für die Dauer der Amtszeit
- die Studienzeit verlängernden Auswirkungen der Prüfungsorganisation der Fakultät, die nicht durch die Studierenden zu verantworten sind.
StudierendeAngehörige der A-B-C-Kader der nordrhein-westfälischenOlympia-Stützpunkte werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.
BesondereHärtefälle
DerStudienbeitrag ist auf Antrag zu erlassen, wenn seine Einziehung auf Grundbesonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalls zu einer unbilligenHärte führen würde, die die wirtschaftliche Existenz der oder desBeitragspflichtigen gefährden würde. Das Vorliegen einer unbilligenHärte ist glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung kann die Ruhr-Universitätdie Vorlage geeigneter Unterlagen oder eine Versicherung an Eides Stattverlangen.
DieStudierenden sind verpflichtet, die Ruhr-Universität über Änderungen derUmstände, die bei der Entscheidung über die Befreiung zu Grunde gelegt wordensind, unverzüglich zu informieren. Bei wesentlichen Änderungen dieser Umständeim Laufe eines Semesters, für das eine Befreiung ausgesprochen wurde, kann dieBefreiung zurückgenommen werden. Bei wesentlichen Änderungen dieser Umständevor Beginn eines Semesters, für das eine Befreiung ausgesprochen wurde, wirddiese Befreiung zurückgenommen.
Ein Antragauf Befreiung ist in der Regel in den ersten zwei Monaten des Semesters zustellen, für das die Befreiung beantragt wird. Bereits gezahlte Beiträge werdenerstattet. In Ausnahmefällen kann der Antrag bis zum Ende des Semestersgestellt werden.
Wie einen Befreiungs- oder Härtefall-Antrag stellen?
Den Antragauf Befreiung aus den unter "Befreiung von den Studienbeiträgen"genannten Gründen können Sie ab ca. Mitte Februar 2007 online über unserenOnline-Service stellen, da zunächst die neuen Technik zur Verfügung stehen muß.
Sie erhalten Ende Januar/Anfang Februar 2007 einen Infobrief zur Antragstellungsowie den genauen Fristen.
Wann derOnline-Service betriebsbereit ist, kann steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nichtfest. Rechnen Sie damit, dass der Online-Service ungefähr ab ca. Anfang März2007 zur Verfügung stehen wird.
DieBedingungen für einen Antrag auf Befreiung wegen schwerer Behinderung oderErkrankung werden den aktuellen Bedingungen ähnlich sein. Unser Service-Teamfür die Studienbeiträge benötigt ein aussagekräftiges Attest mit der Art derErkrankung, dem genauen Zeitraum der Erkrankung und den tatsächlichenAuswirkungen auf Ihr Studium. Das Attest muß auf Arztbriefpapier,unterschrieben und gestempelt sein. Auch bei den anderen Befreiungsgründenmüssen aussagekräftige Belege und Dokumente, incl. des Zeitraums für dieBefreiung, vorgelegt werden.
Befreiungs-oder Härtefall-Anträge stellen Sie beim Studierendensekretariat derRuhr-Universität. Die genauen Regelungen des Antragsverfahrens werden zurzeiterarbeitet. Voraussichtlich wird das Service-Team zuständig sein, das dieAnträge im Rahmen des alten Studienkonten-Gesetzes bearbeitet hat. Denaktuellen Stand zum Antragsverfahren finden Sie auf den Seiten desStudierendensekretariats unter "Studienbeiträge"»
Zweitstudium und Promotion
Zweitstudium
Im Zweitstudium sind Sie erst wenn Sie ein erstesStudium mit Examen abgeschlossen haben, nicht wenn Sie sich vor dem Examen fürweitere Fächer einschreiben. Dabei gelten die konsekutiven Master-Studiengänge nichtals Zweitstudium.
Im Zweitstudium haben Sie keinen Anspruch auf das Darlehen der NRW.Bank undmüssen daher die Studienbeiträge selbst zahlen oder anderweitig finanzieren.
Mehr zur Finanzierung des Studiums und derStudienbeiträge »
Promotion
Sind Sie in einem Promotionsstudiengang eingeschrieben, so werden keineStudienbeiträge fällig.
Wie die Studienbeiträge und das Studium finanzieren?
JederStudierende hat die Möglichkeit, die Studienbeiträge nachgelagert zu bezahlen. Wersich dazu entschließt, hat einen Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen derNRW.Bank, die den Studienbeitrag dann vorfinanziert und der Hochschuleüberweist: Studienbeitragspflichtige Studierende erhalten einen Anspruch gegendie NRW.Bank auf Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages über ein Darlehen,mit dem die Finanzierung der Studienbeiträge gesichert werden kann. EineBonitätsprüfung findet nicht statt. Dieses Darlehen können Sie bei derEinschreibung oder Rückmeldung bei der Hochschule beantragen.
Wichtig:
Wenn Sie Ausbildungsförderung nach dem BAföG beziehen, sollten Sie dasStudienbeitrags-Darlehen der NRW.Bank in Anspruch nehmen. Wenn Sie nicht sehrwenig BAföG bekommen, müssen Sie in der Regel nichts oder nur wenig von diesemDarlehen zurück zahlen, da die Gesamt-Schuldenlast auf maximal 10.000,- EURgedeckelt ist.
Lesen Sie dazu bitte unsere Seite zu "BAföG-Empfänger: Keine Angstvor dem Studienbeitragsdarlehen!"»
Darlehensrückzahlung
Maßgeblich für die Darlehensrückzahlung ist das nach Studienende selbsterzielte Einkommen. Die Rückzahlung beginnt zwei Jahre nach Ende des Studiums. Voraussetzung
hierfür ist ein hinreichendes Einkommen. Dabei gelten die gleichen Regelungenwie bei der Rückzahlung von BAföG. Die Einkommensschwellen richten sich nachFamilienstand und Anzahl der Kinder. Die Gesamt-Schulden aus BAföG undStudienbeitragsdarlehen sind auf maximal 10.000,- EUR gedeckelt.
Zweithörer:Keine Gebühren, wenn die Hochschule in NRW liegt
VonPersonen, die an einer anderen Hochschule eingeschrieben und zugleich an derRuhr-Universität für weitere Studiengänge als Zweithörer (sog. großeZweithörer) eingeschrieben sind, werden keine Studienbeiträge erhoben,wenn die Hochschule der Einschreibung in Nordrhein-Westfalen liegt und dieseStudienbeiträge erhebt.
Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern, die nurLehrveranstaltungen studienbegleitende Prüfungen ablegen wollen (sog. kleineZweithörer), wird ein Zweithörerbeitrag in Höhe von 100,- Euro proSemester erhoben, soweit diese an einer Hochschule eingeschrieben sind, diekeine Beitragspflicht vorsieht.
Internationale Studierende
Übergangsregelungfür Internationale Studierende
AusländischeStudierende, die im Sommersemester 2006 eingeschrieben sind und keinenAnspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, werden auf Antragbis zum Ende des Studiums, maximal für die Dauer der 1,5 fachenRegelstudienzeit, in dem Studiengang, in dem sie zu diesem Zeitpunkteingeschrieben sind, von den Studienbeiträgen befreit. Sind dieausländischen Studierenden in mehreren Studiengängen mit unterschiedlicherRegelstudienzeit eingeschrieben, ist die längere Regelstudienzeit maßgeblich.
Bewerbungs-und Auswahlgebühr
Soweit dieRuhr-Universität das Auswahlverfahren von ausländischen Studierendendurchführt, wird für die Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen undStudienbewerber eine Gebühr in Höhe von 50,- Euro erhoben, soweit essich nicht um die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbernhandelt, die einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehören oderdie deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Zum Studium zugelassenenBewerberinnen und Bewerbern wird die Gebühr bei der Einschreibung an derRuhr-Universität erstattet. Die Gebühr für das Auswahlverfahren wird mitder Antragstellung auf Teilnahme fällig.
Befreiungvon den Studienbeiträgen für qualifizierte ausländische Studierende
Qualifizierteausländische Studierende mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung, diekeinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, können im Einzelfallauf Antrag von der Beitragspflicht für ein oder mehrere Semester befreitwerden, wenn die Ruhr-Universität ein besonderes Interesse an derBildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland hat. Die Entscheidung über dieLänder, mit denen ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeitbesteht, trifft das Rektorat und berichtet darüber dem Senat derRuhr-Universität. Die Qualifikation der Studierenden wird durch Bescheinigungdes zuständigen Dekanats oder der vom Dekanat beauftragten Stelle nachgewiesen.
Sport-Eignungstest
Für dieTeilnahme an der sportpraktischen Eignungsprüfung wird eine Gebühr von 40,-EUR erhoben. Zum Studium zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern wird dieGebühr bei der Einschreibung erstattet. Die Gebühr für Eignungsprüfungwird mit der Antragstellung auf Teilnahme fällig.
Gasthörerbeitrag
Für dasStudium von Gasthörerinnen und Gasthörern wird ein allgemeiner Gasthörerbeitragin Höhe von 100,- Euro pro Semester erhoben.
Informationen des Studierendensekretariats derRuhr-Uni
Verwendung der Studienbeiträge
Wie IhreStudienbeiträge an der Ruhr-Universität Bochum verwendet werden und welche Maßnahmen die Ruhr-Uniplant »
LudgerLampen, Dipl.-Psych., Studienbüro der Ruhr-Universität Bochum
[ 本帖最后由 吃花生的大灰狼 于 2007-1-7 11:02 编辑 ] |
|