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5月16日,15:00-18:00,为地震募捐及反藏独,宣传奥运的集会!!!!!
时间:Freitag, 16. Mai 2008,15:00-18:00
地点:Bochum, Willy-Brandt-Platz(市政厅正门前)
主题:西藏的发展,民族和谐,奥运,地震募捐
Thema: Entwicklung und Zukunft Tibets
Harmonie unter ethnischen Völkern und die Olympischen Spiele in China
Aufruf zu einer Spendenaktion für das chinesische Erdbeben in der Provinz Sichuan
Herrn
Peng Wang
Auf der Papenburg 17
44801 Bochum
Dienstgebäude: Gersteinring 50 a, U 3
Sachbearbeiter: Frau Gardlo
Raum: 016 / Erdgeschoss
Durchwahl: 0234 / 909-2120
Fax: 0234 / 909-2128
E-Mail: gabriele.gardlo@polizei.nrw.de
Sprechzeiten: montags - freitags, 09.00 bis 12.00 Uhr
Aktenzeichen: ZA 12–57.02.01-60/2008
(Bitte in der Antwort angeben)
Bochum, 14. Mai 2008
Versammlungsrecht
Kundgebung am 16. Mai 2008 in Bochum
Ihre schriftliche Anmeldung vom 13. Mai 2008
Kooperationsgespräch vom 13. Mai 2008
Sehr geehrter Herr Wang,
hiermit bestätige ich gem. § 14 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) die Anmeldung der folgenden öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel:
Thema: Entwicklung und Zukunft Tibets
Harmonie unter ethnischen Völkern und die Olympischen Spiele in China
Aufruf zu einer Spendenaktion für das chinesische Erdbeben in der Provinz Sichuan
Aufrufende Organisation: Sie selbst als Einzelperson
Verantwortlicher Leiter: Sie selbst
Veranstaltungstag: Freitag, 16. Mai 2008
Veranstaltungsbeginn: 15:00 Uhr
Veranstaltungsende: 18:00 Uhr
Ort der Versammlung: Bochum, Willy-Brandt-Platz
erwartete Teilnehmerzahl: ca. 500 Personen
angemeldete Hilfsmittel: Transparente, Lautsprecher, Flugblätter, Info-Tische
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die Veranstaltung in der in dem Veranstaltergespräch dargelegten Form durchgeführt werden.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werden jedoch die folgenden beschränkenden Verfügungen (Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG), denen Folge zu leisten ist, erteilt:
Auflage 1:
Entsprechend der angemeldeten Teilnehmerzahl ist je 50 Teilnehmer 1 Ordner einzusetzen.
Die zum Einsatz kommenden Ordner/-innen sind entsprechend den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes ausschließlich durch weiße Armbinden zu kennzeichnen, welche lediglich die Aufschrift „Ordner" tragen dürfen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VersG).
Die Ordner/-innen dürfen – wie alle übrigen Teilnehmer/-innen – keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 VersG).
Sie haben die Ordner/-innen in Anwesenheit der Polizei vor Ort in ihre Aufgaben einzuweisen sowie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Diese Personen müssen volljährig (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VersG) und im Besitz eines gültigen Personaldokumentes sein, das auf Verlangen vorzuweisen ist.
Begründung:
Hier wird die Rechtspflicht des Versammlungsleiters konkretisiert, während der Veranstaltung für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Diese Rechtspflicht folgt unmittelbar aus den §§ 18 Abs. 1, 8 Satz 2 und 19 Abs. 1 VersG.
Als Wahrer der Sicherheit hat der Versammlungsleiter sowohl die Teilnehmenden als auch die Öffentlichkeit gegen Gefahren durch die Versammlung zu schützen. Er ist somit auch Gesprächpartner des Polizeiführers für Fragen des Ablaufs und des Schutzes der Versammlung.
Auflage 2:
Die Breite der Transparente darf 2 m nicht überschreiten. Die Trageschilder dürfen nicht größer als 0,60 m x 0,90 m sein. Die Länge der hölzernen Tragestangen und Trageschilder darf max. 1,50 m betragen. Der Durchmesser der Tragestangen wird auf 3 cm begrenzt. Fahnenstangen dürfen eine Länge von 2,50 m und im Durchmesser 3 cm bei Rundhölzern bzw. eine Kantenlänge von 3 cm nicht überschreiten.
Begründung:
Die Auflage dient der Durchsetzung/Verdeutlichung des Vermummungs- und Bewaffnungsverbotes des § 17a VersG. Die eingeschränkte Größe der Transparente und Plakate sowie Material und Gestaltung der Befestigungsstangen verhindern die von der Versammlung gewünschte Kommunikation und die Öffentlichkeitswirksamkeit nicht.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Für diese Auflagen wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der zur Zeit geltenden Fassung die sofortige Vollziehung angeordnet.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse geboten.
Das öffentliche Interesse verlangt, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr als nötig beeinträchtigt, die berechtigten Belange von Passanten und Anliegern geschützt sowie die an der Versammlung teilnehmenden Personen nicht gefährdet werden. Voraussetzung hierfür ist der ordnungsgemäße Ablauf der Versammlung. Die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels würde dem Sinn der Auflage zuwiderlaufen.
Rechtsbehelfsbelehrung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden.
Zur Durchführung der Versammlung gebe ich Ihnen noch die nachfolgenden rechtlichen Hinweise:
1. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann die Einsatzleitung der Polizei jederzeit Anordnungen/Verfügungen erteilen. Die eventuellen Anordnungen sind unverzüglich zu beachten. Ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
2. Die Veranstaltung darf nur mit Zustimmung des polizeilichen Einsatzleiters anders als in der Anmeldebestätigung angegeben durchgeführt werden, damit polizeiliche Gesichtspunkte zur Vermeidung unzulässiger Beeinträchtigungen Dritter geltend gemacht werden können. Zuwiderhandlungen sind in Bezug auf den Leiter der Veranstaltung gem. § 25 Nr. 1 VersG eine Straftat, die Teilnehmer handeln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG ordnungswidrig.
3. Äußerungen in Schrift, Bild und Wort dürfen keine beleidigenden oder sonst strafrechtlich relevante Inhalte haben. Durch das Anbringen von Spruchbändern darf in Rechte Dritter nicht ohne deren Zustimmung eingegriffen werden; bei öffentlichen Einrichtungen ist die schriftliche Zustimmung des Trägers der Einrichtung vorzuweisen.
4. Aufgrund des Versammlungsgesetzes ist eine Ausnahmeerlaubnis nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) für die Benutzung von Tongeräten nicht erforderlich. Die Benutzung eines Tongerätes ist jedoch verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn durch die Tonträgerbenutzung ein Schallimmissionswert (Momentanpegel) von 80 dB (A) nicht überschritten wird. Dieser Wert ist 50 cm vor dem nächstgelegenen Gebäude zu messen. Eine Überschreitung des Schallimmissionswertes stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 LImSchG dar.
5. Wenn durch die von Ihnen angemeldete Versammlung bzw. deren Teilnehmer Wege und Plätze verunreinigt werden, sind Sie verpflichtet, für die Reinigung zu sorgen. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann die Stadt Bochum die Reinigung auf Ihre Kosten veranlassen (§ 17 Straßen- und Wegegesetz NRW, § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz).
6. Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters der Versammlung oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen (§ 10 i.V.m. § 18 Abs. 1 Versammlungsgesetz).
7. Bei polizeilichen Lautsprecherdurchsagen ist der eigene Lautsprecherbetrieb unverzüglich einzustellen.
8. Der verantwortliche Leiter der Versammlung ist zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Veranstaltung verpflichtet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festlegung der Auflagen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
- König -
[ 本帖最后由 真精不怕火恋 于 2008-5-14 23:06 编辑 ] |
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