[国际新闻] 谁来决定谁怎么死?

德国联邦议院周四(3月29日)讨论如何为安乐死立法。安乐死立法涉及人的生命权、人的尊严等最基本伦理问题,立法难度极大,预计在本届议院任期内难以出台甚至永远不可能出台。
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( `; b8 r: E" Z+ P# P" c每个生命都有一个终点,每一个人都希望生命以和平、有尊严和无痛苦的方式终结。这是安乐死立法的目的,也是联邦议会讨论这一重大生死问题时的最基本共识。
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但是,在这个最基本共识之上,观点就是大相径庭了。安乐死是一个非常敏感的话题,在联邦议院的讨论中,对待这一问题的不同态度并不是按政党来划分的,而是即使是在同一政党内也观点迥异甚至针锋相对。即使是在直接伴随患者最后生命阶段的医生中,对待安乐死的态度也各异。而且,在这一问题上,当事人和教会也有着毋庸置疑的发言权。
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0 D# U( U9 a: Icsuchen.de在目前德国关于安乐死立法的讨论中,三个问题争论得的最为激烈。一是为安乐死立法究竟有多大意义,即该不该给安乐死立法。德国医生联合会认为,这样的立法是多余的,因为德国现有法律中已经使得安乐死成为可能,而且在有些情况下,即使是患者立下了自愿安乐死的声明,医生也会因为职业良心原因而无法执行。但是,对于那些专门负责减轻临危病人痛苦的医师来说,他们希望法律上有一个明确的说法,这样他们才会有一个法律上的安全感。0 Q, V  S, \9 R* S9 q) Z7 E; B
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第二个激烈争论的问题是,一旦安乐死立法通过,一位病人的自愿安乐死声明对医生来说到底有多大约束力。具体负责执行处理安乐死的医生希望法律能为他们提供一定的自由决定空间,使得他们能够在法律上有可能违反患者或者其代理人的意志,拒绝执行安乐死。他们认为,医疗诊断和判断需要专门的知识,而外行往往不能正确判断一个复杂的医疗情况,在作出安乐死决定时会犯错误。
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8 |8 g: \- ^! U; w0 Q4 y& v第三个问题是,安乐死立法的适用范围到底应该有多广。安乐死是否只有在患者死亡是不可避免的情况下才被允许,还是也适应于那些例如患有严重老年痴呆和处于植物人状态的病人?德国天主教中心委员会呼吁,不应该对植物人施行安乐死。csuchen.de  I% [- _+ D+ P- L0 ^

! r1 k& @- {% q6 xcsuchen.de联邦议院在讨论安乐死立法过程中,由于是人命关天的大问题,必须要考虑所有的观点和立场,但是如果一项法律要照顾到所有的观点和立场,恐怕也就没有出台的机会了。- p  E6 R! c* O1 J
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不管最后的立法是什么样的或者最后是否会有这样的立法,都不会改变这样一个实事,那就是今后德国人仍然会有可能自己来决定在特殊的情况下或者在生命的最后时刻,自己立下意愿声明或者委托亲友来决定采取安乐死。在整个讨论中,最难以回答的问题其实是:在患者没有自己立下安乐死意愿的情况下,安乐死是否也应该成为一种结束他人生命的可能。

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Die Debatte über die Patientenverfügung hinterlässt einen atomisierten Bundestag.- c# E, [' q6 G0 ~

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& r7 z# V* X" E! O/ zEs war eine Debatte über Leben und Tod, der sich der Bundestag in drei Dutzend Reden mehr als drei Stunden lang unterzogen hat. Das Ergebnis: Das Parlament ist in seinen Ansichten atomisiert. Keine der persönlichen Stellungnahmen passte bis in die letzten Einzelheiten zu einer anderen, auch wenn die für ein Gesetzgebungsverfahren federführenden Redner ob des vermeintlichen Zwangs zur Mehrheitsbeschaffung sich jeweils zu einem der beiden Entwürfe bekannten. Die Erfolgsaussichten werden nicht dadurch sicherer, dass nur etwa ein Viertel der Abgeordneten überhaupt im Plenum anwesend war. Die übrigen Parlamentarier werden am Schluss des noch nicht eröffneten Gesetzgebungsverfahrens auch nicht blindlings für einen der vorliegenden Texte oder für einen dritten Entwurf stimmen. Schon gar nicht wird es bei aufgehobenem Fraktionszwang den automatischen Sieg einer der vorliegenden Initiativen geben. Die Behauptung eines Abgeordneten, der von ihm abgelehnte Vorschlag sei "verfassungswidrig" und allein der ihm sympathische entspreche dem Grundgesetz, war Parlamentsvoodoo.
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Für ein Verfassungsorgan, dessen Hauptaufgabe die Gesetzgebung ist und dessen Mitglieder nichts lieber tun, als Vorschriften zu ersinnen, wurde auffallend oft darauf hingewiesen, dass es eigentlich besser wäre, gar kein Gesetz zur Patientenverfügung zu erlassen oder zuerst andere Regelungsbedürftigkeiten aufzuarbeiten - von der Zuständigkeit der Vormundschaftsgerichte bis hin zur Personalbereitstellung für Hospize und sonstige Sterbebegleitung. Auch gab es einen nicht immer sinnigen Widerstreit zwischen dem Versuch, von Einzelfällen auf das allgemein Notwendige zu schließen, und dem Streben, die Alltagstauglichkeit eines Vorschlags mit Einzelfällen zu belegen.
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Neben den hehren verfassungsrechtlichen Berufungen auf Menschenwürde, Lebensschutz und Selbstbestimmungsrecht stand die Warnung, nicht Schicksal spielen zu wollen. Tatsächlich ist der Gesetzgeber seit vielen Jahren zum ersten Mal wieder mit der Frage konfrontiert, in den Wechsel vom Leben zum Tod einzugreifen. Das hatte er zuletzt bei der Neuregelung der Abtreibung getan. Und es ist daran zu erinnern, dass der Bundestag damals mit seinem ersten, aus der Selbstgewissheit seiner Mehrheitsüberzeugung gefällten Beschluss vor dem Bundesverfassungsgericht jämmerlich gescheitert ist. Auch diesmal könnte es so kommen, denn der deutsche Staat ist auf den Grundsatz verpflichtet "Im Zweifel für das Leben" - auch wenn der wie immer als Volkes Stimme zitierte Taxifahrer der gegenteiligen Auffassung ist.
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Die praktischen Punkte einer Patientenverfügung erwiesen sich denn auch als die schwierigsten in der Debatte. In welchen Fällen soll sie gelten? Wie alt darf sie sein? Dabei gingen die meisten Redner nicht einmal auf den einfachsten Anwendungsfall ein. Ist das persönliche Herbeirufen eines Arztes, ob im Notdienst auf dem Lande oder vom Bett im Krankenhaus aus, aus Angst vor einem Herzinfarkt oder einem Erstickungsanfall dem Sinne nach nicht schon eine deutliche Absage an die eigene frühere Patientenverfügung, bei Herzstillstand nicht wiederbelebt werden zu wollen? Um hierüber zu entscheiden, bleiben dem Arzt nur Sekunden. Einig war sich ein Teil der Parlamentarier, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in allen Äußerungsformen gleich gewichtig sei und ein altes Papier nicht den Ausschlag geben könne gegenüber einer vielleicht unbeholfeneren Willensbekundung aus jüngster Zeit.
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Die Empfehlung einer Abgeordneten, die Ärztin von Beruf ist, dass alle Patientenverfügungen nur nach Beratung mit einem Arzt verfasst werden sollten, verdeutlich zwar die Schwierigkeit der medizinischen Laien - selbst die Bundesjustizministerin gestand ein, auf Grund der Textbausteine aus ihrem Hause viele Stunden bis zu einem befriedigenden Ergebnis gebraucht zu haben. Aber: Wozu soll ein Arzt, dazu von einem Patienten aufgefordert, raten? Er soll Stellung nehmen zu theoretischen Behandlungsmöglichkeiten, die nicht er, sondern mit einiger Wahrscheinlichkeit ein anderer einsetzen wird. Je jünger der Ratsuchende ist, umso weniger lässt sich der bis zu seinem Lebensende zu erwartende medizinische Fortschritt abschätzen. Obwohl das ärztliche Tun zu großen Teilen aus Beratung und Empfehlungen zu Lebensfragen besteht, ist das befundlose Prognostizieren von Eventualfällen etwas grundsätzlich anderes als der Rat an einen Krebspatienten, für die nächsten Monate vorzusorgen. Je freischwebender die Formulierung einer Patientenverfügung von einem Laien und einem Arzt erörtert wird, umso mehr kommen die weltanschaulichen und lebensphilosophischen Einstellungen des Ratgebers zum Tragen, ohne dass der Beratene dessen Motive genau erfassen könnte.
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Nicht zuletzt ist anzunehmen, dass ein neues Gesetz den Druck zur Erstellung einer Patientenverfügung beziehungsweise zu deren Übergabe an Betreuungseinrichtungen wachsen lassen wird. Da könnte der bewusste Verzicht einer gesunden Person dem später schwachen Menschen als fahrlässiges Unterlassen vorgehalten werden, das schleunigst geheilt werden müsse. Dass dies rechtswidrig ist, wird nur die wenigsten Pflegebedürftigen schützen, denn der Staatsanwalt wird von einem solchen Fall erst erfahren, wenn es über die Umstände des Todes Streit gibt.
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So gut die Debatte dem Bundestag anstand, so fatal wäre es, wenn nun die Koalitionsstrategen die Oberhand gewännen und einen "Erfolg" einforderten. So vielfältig und widersprüchlich die Meinungen waren, so unglaubwürdig wäre es, wenn die Bundestagsmehrheit sich bis zur Sommerpause auf ein Gesetz einigen würde.

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也是“安乐死”?-装死抗议工作待遇的德国医生

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