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144#
发表于 2006-7-28 22:00
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今天刚考完,所以有时间查资料
那天说错了,在德国同性恋是不能结婚的,根据德国联邦宪法法院的判决,对同性恋的定义是是eheaehnlichen Lebensgemeinschaft 类似婚姻的同居。没有婚约的契约关系,没有婚姻的权利和义务。
特此更正一下
Der Begriff der Ehe und der ehe?hnlichen Lebensgemeinschaft
6.18
Der Begriff der Ehe ist nirgendwo gesetzlich definiert. Gleichwohl wird allgemein vertreten, da? Ehen nur von verschiedengeschlechtlichen Personen geschlossen werden k?nnen. Das Bundesverfassungsgericht definiert die Ehe als "die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden, grunds?tzlich unaufl?slichen Lebensgemeinschaft" [BVerfGE 10, 59, 66; 53, 224, 245]. Ehen von gleichgeschlechtlichen Personen gelten, auch wenn sie vom Standesbeamten in das Familienbuch eingetragen worden sind, als Nichtehen [KG, FamRZ 1958, 60/61; OLG Frankfurt, STAZ 1977, 12]. Von dieser Vorstellung geht auch das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 aus (s. 16.11). Es l??t die Feststellung, da? eine Person dem anderen Geschlecht zugeh?rig anzusehen ist, nur zu, wenn die Person nicht (mehr) verheiratet ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG). War vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund des § 47 PStG die Geschlechtsangabe einer verheirateten Person im Geburtseintrag ge?ndert worden, so gilt deren Ehe sp?testens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes als aufgel?st (§ 16 Abs. 2 TSG).
6.19
Das Bundesverwaltungsgericht [BVerwGE 52, 11; ebenso OVG Hamburg, FamRZ 1990, 1288] und das Bundessozialgericht [BSGE 63, 120] knüpfen bei der Auslegung des Begriffs "ehe?hnliche Gemeinschaft" in § 122 BSHG und in § 137 Abs. 2 a AFG an diese Ehedefinition an. Sie bejahen deshalb eine "ehe?hnliche Gemeinschaft" nur bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften solcher Partner, "zwischen denen die Ehe rechtlich grunds?tzlich m?glich ist. (...) Andere Partnerschaften, also z. B. zwischen Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die von Rechts wegen nicht heiraten dürfen, fallen folglich nicht" unter diese Vorschriften [BSGE 63, 120, 123]. Zur Begründung hat das Bundessozialgericht u. a. darauf verwiesen, da? der Gesetzgeber nicht das Wort "nichtehelich", sondern "ehe?hnlich" verwandt habe. [Diese Rechtsprechung kann in der Praxis eine Besserstellung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften bei der Bewilligung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zur Folge haben, s. 7.67].
zu 6.19
01.97
Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslegung des Begriffs "ehe?hnliche Gemeinschaft" in § 137 Abs. 2a AFG durch das Bundessozialgericht best?tigt. Gemeint ist danach mit dem Begriff "eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zul??t und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen <BVerfGE 87, 234, 264>."
6.20
Die Vorstellung, da? nur verschiedengeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen k?nnen, entspricht dem herk?mmlichen christlich-abendl?ndischen Bild der Ehe. Homosexualit?t gilt dagegen nach christlich-abendl?ndischer Vorstellung als unsittlich und strafwürdig. In ?bereinstimmung damit hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1957 die Strafverfolgung gleichgeschlechtlicher Handlungen zwischen erwachsenen M?nnern gebilligt, weil die gleichgeschlechtliche Bet?tigung "eindeutig" gegen das Sittengesetz versto?e. Zur Begründung hat sich das Bundesverfassungsgericht auf die "beiden gro?en christlichen Konfessionen" berufen, "aus deren Lehren gro?e Teile des Volkes die Ma?st?be für ihr sittliches Verhalten entnehmen" [BVerfGE 6, 389, 434/435]. Angesichts solcher Ausgangspunkte nimmt es nicht wunder, da? Ehen von gleichgeschlechtlichen Partnern bisher allgemein abgelehnt worden sind.
6.21
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, da? zwar Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen anknüpft, da? sich aber die Frage stellen k?nne, ob "das überkommene Vorstellungsbild auch von den in der Gegenwart herrschenden Auffassungen vom Wesen der s?kularisierten Ehe getragen wird, namentlich wenn sich insofern ... ein grundlegender Wandel vollzogen" hat [BVerfGE 36, 146, 163/164]. Gerade die Beurteilung des Ph?nomens der Homosexualit?t hat sich aber in den letzten zwanzig Jahren grundlegend gewandelt. |
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