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für ledige Person wird die Einkommensteuer erst ab 7665 Euro aufgehoben, bei Satz 15%, 32a EStG, für private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr gilt einen Freibetrag von 512 Euro 23 Abs. 1 Nr 3 EStG, der gewinn wird nach HEV besteuert  3c Nr.40 EStG, ausserhalb der Spekulationsfrist ist der Gewinn jedoch ESt frei

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