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Bedürftige, qualifizierte ausländische Studierende mit ausländischer
Hochschulzugangsberechtigung, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen
besitzen und die im Sommersemester 2007 eingeschrieben sind, können auf Antrag von
der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 für bis zu 4 Semestern befreit werden.

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