Erläuterung zum Tatbestand der „Bedürftigkeit“ gemäß § 8 Abs. 5 Studienbeitragssatzung
Von wirtschaftlicher Bedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 5 ist dann auszugehen, wenn der Studierende nachweisen
kann, dass er nicht oder nicht ausreichend in der Lage ist, die notwendigen Mittel zur Zahlung des
erforderlichen Studienbeitrages aus eigenen Kräften und Mitteln aufzubringen, ohne seinen angemessenen
Lebensunterhalt zu gefährden. Grundsätzlich ist von wirtschaftlicher Bedürftigkeit auszugehen, wenn dem
Studierenden monatlich weniger als 585,- Euro (derzeitiger BAföG-Förderungshöchstsatz) zur Verfügung
stehen.
Zu beachten ist hierbei, dass bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken die Verlängerung
des Aufenthaltstitels gefährdet ist, wenn die für den Studienaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
erforderlichen ausreichenden Existenzmittel in Höhe von derzeit monatlich mindestens ebenfalls 585,-
Euro über einen längeren Zeitraum hinweg nicht nachgewiesen werden können.