本月23号下午15:30分,学生会在改选+烧烤,欢迎大家一起来~!

6月23日下午3点半将在Horstmarerlandweg250-258号学生宿舍活动室进行学生会换届选举,有兴趣参加学生会的同学欢迎来竞选。选举之后将举行烧烤活动。欢迎大家参加。

为了让大家了解自己的权利和义务以及参与竞选活动的具体规则,现附上明斯特中国学生会原版章程如下,敬请关注。
有意参与学生会为大家服务的朋友请踊跃参加!
Satzung
Verein der chinesischen Studierenden und Wissenschaftler/-innen an der Universität Münster
Vom 06.05.2002
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Name "Verein der chinesischen Studierenden und Wissenschaftler/-innen an der Universität Münster“.
Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).
§2 Zwecke des Vereins
Organisation und Förderung der kulturellen Veranstaltungen für Chinesen, die in Münster wohnen, bzw. für Deutsche, die sich für die chinesische Kultur interessieren. Aufbau eines internen Kontaktnetzwerkes unter den Chinesen, bzw. externer Kontakte zu den Deutschen mit dem Ziel der Ermöglichung des kulturellen Austausches.
Akademische Unterstützungen der chinesischen Studierenden an der Universität Münster.
Gewährleistung notwendiger Hilfe für die chinesischen Studierenden und Wissenschaftler/-innen. Kontaktaufbau zwischen den Studierenden bzw. den Wissenschaftlern/-innen und der chinesischen Botschaft.
§3 Gemeinnützigkeit/ Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel und Gemeinschaftsgüter des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Gemeinschaftsgüter des Vereins sind zum Teil für die Mitglieder gegen Pfand ausleihbar.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Ein ordentliches Mitglied des Vereins kann jede rechts- und geschäftsfähige natürliche Person werden, die chinesische Nationalität besitzt, und an der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster als ordentliche Studenten immatrikuliert ist. Außerordentliche Mitglieder können Studierenden an der FH- Münster, alle wissenschaftlich Beschäftigten der Universität und sonstige Berufstätige sein, die die chinesische Nationalität besitzen.
Der Eintritt in den Verein ist nur auf schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag wird in einer bei der chinesischen Botschaft geführten Liste dokumentiert. Den Belangen des Datenschutzes ist Rechnung getragen.
Die Mitgliedschaft endet
durch den Tod des Mitgliedes
durch Austritt aus den Verein
durch Auflösung des Vereins
durch entgültiges Verlassen des Wohnsitzes in Münster bzw. Umgebung
durch Exmatrikulation aus der Westfälischen Wilhelms - Universität Münster
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist ausgeschlossen, wenn wenigstens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Ausschluss stimmen.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber den Verein.
§5 Rechte und Pflichten des Mitglieds
Die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages ist nicht vorgesehen.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und alle vom Verein angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder üben das Stimmrecht aus.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens dreißig Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch einen einfachen Brief- bzw. durch E-Mail für diejenigen Mitglieder, die dem Verein ihre E-Mail-Adresse angegeben haben und um Benachrichtigung per E-Mail schriftlich gebeten haben- einzuladen sind.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers.
Entlastung des gesamten Vorstandes.
Wahl eines neuen Vorstandes.
Jede Änderung der Satzung.
Entscheidung über die eingereichten Anträge.
Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
Ankündigung der evtl. neuen Regelungen, die den Studierenden interessant sind, von der chinesischen Botschaft.
Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über die Anträge durch einfache Mehrheit der anwesender Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist unter Angabe des Orts und der Zeit der Versammlung ein Protokoll ( kann auch auf Chinesisch sein) anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzender und deren Vorstandsmitgliedern. Es müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder ausgewählt werden, die jeweils für die Schriftführung, Vereinskasse und Administration zuständig sind. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine bestimmte Zahl von Beisitzern tritt.
Der Verein wird i.S.d.§26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung der Vorstandsmitglieder untereinander zu sorgen.
über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§9 Wahl des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende werden für die Dauer eines Jahres gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäße Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Die Reihenfolge des Wahlganges.
Die Wahl des Vorsitzenden
Die Wahl des Schriftführers
Die Wahl des Schatzmeisters
Die Wahl des Administrators
Die Vorstandsmitglieder des Vereins werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
Gewählt ist der Bewerber, der mehr als eie Hälfte der abgegebenen Stimmen der erschienenen- wahlberechtigten- Mitglieder erhält.
Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang unter den zwei oder mehreren Bewerbern durchgeführt, die im ersten Wahlgang die ersten zwei Platzierungen erreicht haben.
Erreicht keiner der Bewerber auch im zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang unter den zwei oder mehreren Bewerbern durchgeführt, die im zweiten Wahlgang die ersten zwei Platzierungen erreicht haben.
Bei Stimmengleichheit der Bewerber im dritten Wahlgang entscheidet das Los unter den Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die erste Platzierung belegen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands i.S.d. §26 BGB vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann ein Nachfolger aus dem Kreis der Mitglieder für die restliche Amtsdauer vom Vortand bestellt werden.
Der Vorsitzende bzw. die Vorstandsmitglieder können einmal wiedergewählt werden.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist die chinesische Botschaft zu informieren.
Nach Auflösung des Vereins sind die Vereinsvermögen an die chinesischen Botschaft zu übergeben.
§11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die aus rechtlichen Gründen zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder werden.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die zur Behebung von Beanstandungen bei Anmeldung von Satzungsänderungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder werden.
§12 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Fassung der Satzung wurde am 06.Mai 2002 durch die Mitgliederversammlung angenommen und beschlossen und tritt am Eintragungstage in Kraft.
Münster, den 06.05.2002
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