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我们集会的主题主要是让德国民众了解奥运,了解西藏的过去。
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5月16日,15:00-18:00,为地震募捐及反藏独,宣传奥运的集会!!!!!

时间:Freitag, 16. Mai 2008,15:00-18:00
地点:Bochum, Willy-Brandt-Platz(市政厅正门前)
主题:西藏的发展,民族和谐,奥运,地震募捐



Thema:  Entwicklung und Zukunft Tibets
             Harmonie unter ethnischen Völkern und die Olympischen Spiele in China
             Aufruf zu einer Spendenaktion für das chinesische Erdbeben in der Provinz Sichuan


Herrn

Peng Wang

Auf der Papenburg 17

44801 Bochum







                                                                              Dienstgebäude:  Gersteinring 50 a, U 3     

                                                                              Sachbearbeiter: Frau Gardlo

                                                                                                        Raum:               016 / Erdgeschoss

                                                                                                        Durchwahl:           0234 / 909-2120

                                                                                                        Fax:                  0234 / 909-2128

                                                                                                        E-Mail:                    gabriele.gardlo@polizei.nrw.de

                                                                              Sprechzeiten:     montags - freitags, 09.00 bis 12.00 Uhr

                                                                              Aktenzeichen:    ZA 12–57.02.01-60/2008

                                                                                                                                             

                                                                              (Bitte in der Antwort angeben)





                                                                              Bochum,  14. Mai 2008






Versammlungsrecht
Kundgebung am 16. Mai 2008 in Bochum



Ihre schriftliche Anmeldung vom 13. Mai 2008

Kooperationsgespräch vom 13. Mai 2008





Sehr geehrter Herr Wang,



hiermit bestätige ich gem. § 14 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) die Anmeldung der folgenden öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel:





Thema:                                             Entwicklung und Zukunft Tibets

                                                                       Harmonie unter ethnischen Völkern und die Olympischen Spiele in China

                                                           Aufruf zu einer Spendenaktion für das chinesische Erdbeben in der Provinz Sichuan



Aufrufende Organisation:           Sie selbst als Einzelperson



Verantwortlicher Leiter:              Sie selbst



Veranstaltungstag:                       Freitag, 16. Mai 2008



Veranstaltungsbeginn:               15:00 Uhr



Veranstaltungsende:                   18:00 Uhr





Ort der Versammlung:                 Bochum, Willy-Brandt-Platz



erwartete Teilnehmerzahl:         ca. 500 Personen



angemeldete Hilfsmittel:             Transparente, Lautsprecher, Flugblätter, Info-Tische





Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die Veranstaltung in der in dem Veranstaltergespräch dargelegten Form durchgeführt werden.





Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werden jedoch die folgenden beschränkenden Verfügungen (Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG), denen Folge zu leisten ist, erteilt:



Auflage 1:



Entsprechend der angemeldeten Teilnehmerzahl ist je 50 Teilnehmer 1 Ordner einzusetzen.



Die zum Einsatz kommenden Ordner/-innen sind entsprechend den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes ausschließlich durch weiße Armbinden zu kennzeichnen, welche lediglich die Aufschrift „Ordner" tragen dürfen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VersG).



Die Ordner/-innen dürfen – wie alle übrigen Teilnehmer/-innen – keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 VersG).



Sie haben die Ordner/-innen in Anwesenheit der Polizei vor Ort in ihre Aufgaben einzuweisen sowie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Diese Personen müssen volljährig (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VersG) und im Besitz eines gültigen Personaldokumentes sein, das auf Verlangen vorzuweisen ist.



Begründung:



Hier wird die Rechtspflicht des Versammlungsleiters konkretisiert, während der Veranstaltung für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Diese Rechtspflicht folgt unmittelbar aus den §§ 18 Abs. 1, 8 Satz 2 und 19 Abs. 1 VersG.



Als Wahrer der Sicherheit hat der Versammlungsleiter sowohl die Teilnehmenden als auch die Öffentlichkeit gegen Gefahren durch die Versammlung zu schützen. Er ist somit auch Gesprächpartner des Polizeiführers für Fragen des Ablaufs und des Schutzes der Versammlung.





Auflage 2:



Die Breite der Transparente darf 2 m nicht überschreiten. Die Trageschilder dürfen nicht größer als 0,60 m x 0,90 m sein. Die Länge der hölzernen Tragestangen und Trageschilder darf max. 1,50 m betragen. Der Durchmesser der Tragestangen wird auf 3 cm begrenzt. Fahnenstangen dürfen eine Länge von 2,50 m und im Durchmesser 3 cm bei Rundhölzern bzw. eine Kantenlänge von 3 cm nicht überschreiten.



Begründung:



Die Auflage dient der Durchsetzung/Verdeutlichung des Vermummungs- und Bewaffnungsverbotes des § 17a VersG. Die eingeschränkte Größe der Transparente und Plakate sowie Material und Gestaltung der Befestigungsstangen verhindern die von der Versammlung gewünschte Kommunikation und die Öffentlichkeitswirksamkeit nicht.





Anordnung der sofortigen Vollziehung:



Für diese Auflagen wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der zur Zeit geltenden Fassung die sofortige Vollziehung angeordnet.



Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:



Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse geboten.



Das öffentliche Interesse verlangt, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr als nötig beeinträchtigt, die berechtigten Belange von Passanten und Anliegern geschützt sowie die an der Versammlung teilnehmenden Personen nicht gefährdet werden. Voraussetzung hierfür ist der ordnungsgemäße Ablauf der Versammlung. Die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels würde dem Sinn der Auflage zuwiderlaufen.



Rechtsbehelfsbelehrung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:



Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden.





Zur Durchführung der Versammlung gebe ich Ihnen noch die nachfolgenden rechtlichen Hinweise:



1.    Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann die Einsatzleitung der Polizei jederzeit Anordnungen/Verfügungen erteilen. Die eventuellen Anordnungen sind unverzüglich zu beachten. Ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung.



2.    Die Veranstaltung darf nur mit Zustimmung des polizeilichen Einsatzleiters anders als in der Anmeldebestätigung angegeben durchgeführt werden, damit polizeiliche Gesichtspunkte zur Vermeidung unzulässiger Beeinträchtigungen Dritter geltend gemacht werden können. Zuwiderhandlungen sind in Bezug auf den Leiter der Veranstaltung gem. § 25 Nr. 1 VersG eine Straftat, die Teilnehmer handeln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG ordnungswidrig.



3.    Äußerungen in Schrift, Bild und Wort dürfen keine beleidigenden oder sonst strafrechtlich relevante Inhalte haben. Durch das Anbringen von Spruchbändern darf in Rechte Dritter nicht ohne deren Zustimmung eingegriffen werden; bei öffentlichen Einrichtungen ist die schriftliche Zustimmung des Trägers der Einrichtung vorzuweisen.

4.    Aufgrund des Versammlungsgesetzes ist eine Ausnahmeerlaubnis nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) für die Benutzung von Tongeräten nicht erforderlich. Die Benutzung eines Tongerätes ist jedoch verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn durch die Tonträgerbenutzung ein Schallimmissionswert (Momentanpegel) von 80 dB (A) nicht überschritten wird. Dieser Wert ist 50 cm vor dem nächstgelegenen Gebäude zu messen. Eine Überschreitung des Schallimmissionswertes stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 LImSchG dar.



5.    Wenn durch die von Ihnen angemeldete Versammlung bzw. deren Teilnehmer Wege und Plätze verunreinigt werden, sind Sie verpflichtet, für die Reinigung zu sorgen. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann die Stadt Bochum die Reinigung auf Ihre Kosten veranlassen (§ 17 Straßen- und Wegegesetz NRW, § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz).



6.    Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters der Versammlung oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen (§ 10 i.V.m. § 18 Abs. 1 Versammlungsgesetz).



7.    Bei polizeilichen Lautsprecherdurchsagen ist der eigene Lautsprecherbetrieb unverzüglich einzustellen.



8.    Der verantwortliche Leiter der Versammlung ist zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Veranstaltung verpflichtet.



Rechtsbehelfsbelehrung:



Gegen die Festlegung der Auflagen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

- König -

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回复 42# 楼上没有牛了 的帖子

1。请注意这次集会的主题
2。无论是否砸鸡蛋,来的都欢迎

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原帖由 夕儿 于 2008-5-14 22:42 发表
请问在周五的集会中有没有地震相关的捐款活动?

我们不直接经手捐款,只是宣传,宣传单上直接列出捐款账户。

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Veranstaltungstag:        Freitag, 16. Mai 2008
集会日期

Veranstaltungsbeginn:        15:00 Uhr
集会开始时间

Veranstaltungsende:        18:00 Uhr
集会结束时间

Ort der Versammlung:                Bochum, Willy-Brandt-Platz
集会地点

另外,在达赖演讲的会场附近也被允许做小规模宣传!
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原帖由 EHX3 于 2008-5-14 15:26 发表
设想一下,如果现在那个缅甸反政府的头目来德国演说,一帮缅甸人过来集会反对。大家会觉得他们爱国吗?

这次达赖来肯定避免不了谈到中国地震问题,如果他说他对中国地震表示哀悼,会随时准备支援,就在这时,外面一 ...



我们只是向德国民众讲解一些他们曾经不知道的事情,有兴趣的人会来了解一下,并不是激烈的。。。
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地震和历史是两回事,不要混淆

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原帖由 黑猴子 于 2008-5-15 01:13 发表
地震和历史是两回事,不要混淆

起码在讲解历史的同时,也向德国人募集一下地震捐款,这样不是很好吗?提高了效率。
更何况,这次地震发生地也是藏族羌族的自治区。活动的主题本来也是汉藏一家,民族和解,和平与发展,我们既是给汉族人捐款,同时也是给藏族和羌族同胞募集捐款!
我思故我在!

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西藏的历史你了解多少,别人又关心多少?开启谈判已经让欧美的态度在软化,非得在关键时刻添乱。
现在的焦点是地震,几万条人命和西藏问题哪个重要。本来是一个改变国际形象的良机,这种国难当头的时候,非得有人跳出来当这搅屎棍,自取其辱。

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