Ein D-Visum ist ein nationales Visum eines Schengen-Staates mit dem zum Beispiel die Einreise zum Zwecke eines Daueraufenthaltes oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Die inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen für das nationale Visum stimmen mit denen für die im Inland erteilten Aufenthaltserlaubnissen oder der Niederlassungserlaubnis überein. Inhaber eines nationalen Visums sind berechtigt, durch das Vertragsgebiet der Schengener Staaten zu reisen, um das Zielland zu erreichen (Artikel 18 SDÜ). Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Länder, für die der Ausländer zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
Die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) erteilt Visa zum Zwecke der Einreise nach Deutschland die in der Regel eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten haben. Ob und welche Form der Aufenthaltsgenehmigung nach Einreise durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt wird, richtet sich nach dem Aufenthaltszweck und den Angaben im Visumantrag.
Rechtslage ab dem 01.01.2005
Mit In-Kraft Treten des Aufenthaltsgesetzes (Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes) wird das Visum erstmals als selbständiger Aufenthaltstitel eingeführt. Regelungen über Erteilung und Verländerung des Visums finden sich in § 6 AufenthG.
In § 6 AufentG werden
kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten (Absatz 1 Nr. 2) und
längerfristige Aufenthalte (nationales Visum)
unterschieden.
Schengen-Visa (siehe: C-Visum) dürfen aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung nur verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 10, Artikel 5 Abs. 1 SDÜ) vorliegen, weil hier auch die Sicherheitsinteressen anderer Staaten berücksichtigt werden müssen.
Eine Abweichung hiervon kommt nur in Betracht
aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen.
In derartigen Ausnahmefällen lässt § 6 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine Verlängerung des Schengen-Viums als nationales Visum (D-Visum) zu, wenn die übrigen Voraussetzungen (§ 5 AufenhtG) erfüllt sind.作者: normantra 时间: 2011-12-14 19:30