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§ 3 EStG
StipendienStipendien zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung sind steuerfrei, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, gewährt werden. Steuerfrei sind ebenfalls Stipendien, die von Vereinen oder Stifungen vergeben werden.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist,
bei Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung eines solchen Stipendiums der Abschluß der Berufsausbildung des Empfängers nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
Überschreitet ein Stipendium den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe und für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag, so ist es in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Außenstelle Freiburg, Beschluss vom 1.6.2005, Aktenzeichen: 3 V 36/04)