§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichenoder staatlich anerkanntenHochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eineAufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiumsumfasstauch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch einesStudienkollegs (studienvorbereitendeMaßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nurerteilt werden, wennder Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist;eine bedingte Zulassungist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprachewird nicht verlangt, wenndie Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereitsberücksichtigt worden sind oderdurch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. DieGeltungsdauer bei der Ersterteilungund Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgtmindestens ein Jahr undsoll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nichtüberschreiten; sie kannverlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht istund in einem angemessenenZeitraum noch erreicht werden kann.作者: herachles 时间: 2008-12-22 15:44