Gewährleisung:
Vom Gesetzgeber geregelte Anforderung an den Verkäufer einer Ware. Basis für die Verkaufsbedingungen. Ein hergestelltes Werk bzw. eine verkaufte Sache ist frei von
Sachmängeln, wenn es/sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (d.h., sich für die gewöhnliche Verwendung eignet).
• Gesetzliche Sachmängelhaftung: 24 Monate (seit 01.01.2002) ab dem Zeitpunkt der Ablieferung (Gefahrenübergang).
• Beweislastumkehr nach 6 Monaten (vom Verkäufer auf den Kunden)
• Käufer hat Anspruch auf Behebung eines Mangels an der verkauften Sache/Werk und Behebung der unmittelbaren Folgen des Ausfalls bei bestimmungsgemäßer Verwendung.
• Formen: Nacherfüllung (Mängelbeseitigung), Selbstvornahme (nur bei Werkvertrag), Rücktritt/Minderung, Schadenersatz
Garantie:
Freiwillige bzw. gesetzlich geregelte Verpflichtung des
Verkäufers, innerhalb einer gesetzlich bestimmten oder
vertraglich vereinbarten Garantiefrist wegen mangelhafter
Leistung entstandene Arbeits- oder Materialfehler auf eigene
Kosten zu beheben.
• Gesetzliche Regelung bei Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie (§§276, 443, 444 BGB)
• Formen: Nachbesserung, Ersatzlieferungen, (Kaufpreisminderungen)
• Garantiebedingungen sind üblicherweise in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) oder einer Garantieerklärung festgelegt
• oft erhebliche Verbesserung der gesetzlichen Rechte des Kunden
• vielfältige Formen作者: 蝈蝈王 时间: 2008-11-11 18:59