lz给你看一个解释:
Vor Einleitung der Vollstreckung kann dem Schuldner eine Vollstreckungsankündigung übersandt werden. Mit dieser Ankündigung wird der Vollstreckungsschuldner letztmalig unter Hinweis auf die drohende Vollstreckung zur Zahlung aufgefordert.
Eine Vollstreckungsankündigung ist zumeist das erste Schreiben, das der Schuldner von der Vollstreckungsstelle des Hauptzollamts erhält. Dabei ist die Vollstreckungsankündigung nicht bereits eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern "nur" ein Hinweis darauf, dass demnächst Maßnahmen der Vollstreckung durchgeführt werden.
Die Vollstreckungsankündigung enthält u.a.
die Bezeichnung des Gläubigers, für den zu vollstrecken ist,
die Bezeichnung und Höhe der einzelnen Forderungen,
die Bankverbindung der Zollzahlstelle, an die eine Überweisung erfolgen muss
sowie
einen bereits teilweise ausgefüllten Überweisungsvordruck.
Mit der Vollstreckungsankündigung wird dem Schuldner letztmalig die Möglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung eines Vollstreckungsverfahrens den geschuldeten Gesamtbetrag - ggf. unter Verwendung des Überweisungsvordrucks - innerhalb einer Woche zu zahlen. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Zahlung bei der Zollzahlstelle ein, werden Maßnahmen der Vollstreckung eingeleitet.
Auf der Vollstreckungsankündigung sind zusätzlich der Name, die Telefon- und Telefaxnummer des zuständigen Bearbeiters der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsinnendienst) aufgeführt. Mit diesem Bearbeiter kann sich der Schuldner in Zweifelsfragen in Verbindung setzen.
Hinweis:
An der Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderungen bzw. des Leistungsbescheides, mit dem die Forderungen festgesetzt und angefordert worden sind, muss der Schuldner direkt mit dem Gläubiger Kontakt aufnehmen. Der Vollstreckungsstelle liegen keine Unterlagen zu den einzelnen Forderungen vor und die Vollstreckung kann nur im Einvernehmen mit dem Gläubiger nicht (weiter) durchgeführt werden.
Der Schuldner hat keinen Rechtsanspruch auf die Vollstreckungsankündigung. Der Vollstreckungsinnendienst kann z.B. von der Ankündigung absehen, wenn zu vermuten ist, dass der Schuldner nicht zahlen wird.
Förmliche Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt werden, da mit Übersendung einer Vollstreckungsankündigung noch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden.