Studieren mit Kind Stand: 12.9.2003 Liebe Studierende, das Thema Studieren mit Kind ist alltäglich und doch wieder nicht, denn die Breite Masse der Studie- renden und der Vertreter der Hochschulen sehen sich eher selten mit diesem konfrontiert. Für eine Gruppe von Studierenden jedoch ist der Wechsel zwischen Kinderbett, Kindergarten und Vorlesung ein fester Bestandteil ihres Lebens. An der Hochule wird immer mehr auf die Semesterzahl geschielt, ein Leben neben dem Studium zum Luxus erkoren. Dies veranlasst Studierende oft dazu, mit Scheu- klappen zu studieren und ihr Engagement auf den Hörsaal und ihren Schreibtisch zu beschränken. Da mögen auch Gedanken an Kindererziehung oder Familiengründung absurd erscheinen. Auch wird es immer schwieriger, in Zeiten von Sozialabbau und Stellenkürzungen, die Betreuung von Kindern und das eigenen Studium zu koordinieren. Daneben werden fi nanzielle Unterstützung oft weiter verklausuliert, der Zugang zu ihnen eingeschränkt oder diese einfach ganz gestrichen. Dieses Info soll eine Hilfe sein, sich mit Kind an der Hochschule zurecht zu fi nden und sowohl Fami- lienleben wie auch das Studium in den Griff zu bekommen. Für weitere Informationen steht sowohl der AStA wie auch das Elternservicebüro und die anderen genannten Beratungsstellen gerne zur Ver- fügung. Das vorliegende Info entstand in der Tradition und in Anlehnung an seinen Vorgänger von 1997. Es haben sich viele Dinge geändert, zum Teil waren komplett neue Abschnitte (wie z.B. die Beratungs- zentren oder die Vorstellung der Kindebetreuungseinrichtungen) notwendig. Ein anderer Teil, zu dem Kindergeld, Sozialhilfe und viele mehr gehören, hat sich im Laufe der Jahre erheblich geändert und ist ebenfalls komplett überarbeitet. Im Laufe der Arbeit haben sich einige Leute viel Mühe gemacht, mir bei der Erstellung zu helfen. Ich möchte Florian Koch, meinem Sozialreferenten, danken für die unzähligen Gespräche über das Info und die stoische Ruhe, mit der er immer neue Verzögerungen akzeptiert hat. Dem Elternservicebüro in Gestalt von Anja Eckardt und Isolde Conradus verdanke ich mehr als nur eine Antwort, die nun im Info verarbeitet ist. Ich möchte Thorsten Schöngen danken, der für mich den BAföG-Teil aktualisiert hat, den zu bearbeiten ich sicherlich unendlich lange gebraucht hätte. Seine Erfahrung als BAföG-Berater war von ungeheu- rem Wert. Bleibt all denen zu danken, die sich am Telefon mit mir auseinandersetzen mussten. Dies sind vor allem Angestellte und Beamte der Stadt Aachen, aber auch Verterter der Beratungszentren und Kinder- betreuungseinrichtungen. Ein letzter Dank dann noch an die Bundes- und die Landesregierung NRW, die es zwar nicht immer geschafft haben, verständliche Infos zu produzieren, deren Traktate aber immer noch ein großer Fun- dus an Informationen sind. Sebastian Groß Projektleiter Studieren mit Kind Impressum: Herausgeber AStA der RWTH Aachen Trumstr. 3 52072 Aachen Tel. 0241-80 93 79 2 Fax. 0241-80 92 39 4 Redaktion: Sebastian Groß ViSdP: Florian Koch Layout: Lipfl ip Druck: AStA der RWTH Aachen 2 STUDIEREN MIT KIND Inhalt Grundsätzliche finanzielle Unterstützung Unterhalt und Unterhaltsvorschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 BAföG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Kindergeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Erziehungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Mutterschaftsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Wohngeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Finanzielle Unterstützung in sozialen Notfällen Sozialfonds der Studierendenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Bundesstiftung Mutter und Kind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Examensdarlehen der Darlehenskasse der Studentenwerke (DaKa) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Sonstige Hilfsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Sachmittel, Babyausstattung und Beratung Rat und Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Pro Familia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 AStA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Elternservicebüro. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 VAMV - Verband alleinerziehender Mütter und Väter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Bürgerservice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Bürgerservice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Organisatorisches Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Erziehungsurlaub. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Kündigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Urlaubssemester . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Mutterschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Wohnen Wohnungssuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Wohnungen für Studierende mit Kind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Wohnberechtigungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Kinderbetreuung Kindergärten, -tagesstätten und -horte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Uni und Kind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Schloßstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Einrichtungen des Studentenwerkes Aachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Tagesmütter und -väter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Rechtliches AStA-Rechtsberatung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Sorgerecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Umgangsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Beistandschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Literaturverzeichnis Liste von Betreuungseinrichtungen in Aachen STUDIEREN MIT KIND 3 Grundsätzliche finanzielle Unterstützung Unterhalt und Unterhaltsvorschuss Beide Elternteile sind zum Unterhalt ihres Kindes verpfl ichtet. Der betreuende Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, kommt der Verpfl ichtung durch Erziehung und Pfl ege nach. Der andere Elternteil ist „barunterhaltspfl ichtig“. Die Höhe des Unterhaltes hängt dabei unter anderem vom Einkommen des Unterhaltsplichtigen ab. Auch für den Alleinerziehenden Elternteil besteht gegebenenfalls ein An- spruch auf Unterhalt. Für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen gibt es sogenannte Unterhaltstabellen (u.A. die Düs- seldorfer Tabelle). Diese sind jedoch nur Anhaltspunkte für die Berechnung und es ist daher sinnvoll, direkt bei der jeweiligen Stadt im zuständigen Amt zu fragen. In Aachen ist das das Jugendamt. Wer bekommt es wann? Die Unterhaltsvorschusskasse (in Aachen beim Jugendamt) zahlt für das Kind, wenn der Vater nicht bekannt ist, oder der/die Barunterhaltspfl ichtige ein zu geringes Einkommen hat. Dazu muss gesagt werden, dass die Mutter des Kindes verpfl ichtet ist, den Vater anzugeben. Der Antrag muss möglichst bald nach der Geburt gestellt werden, da Unterhaltsvorschuss nur bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt wird. Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zum 12. Lebensjahr, allerdings auch maximal für 6 Jahre, ge- währt. Genauere Informationen sowie die entsprechenden Tabellen, sind zum Beispiel beim Bundes- ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhältlich. Der gesetzliche Rahmen Eheliche und uneheliche Kinder sind vor dem Gesetz gleich gestellt. Die Regelbeträge werden alle zwei Jahre an die Nettolohnentwicklung angepasst. Dabei sind die Gerichte befugt, im Streitfall Aus- künfte von Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versicherungen und Finanzämtern einzuholen. Wo? Zuständig hierfür ist das Jugendamt der Stadt Aachen. Jugendamt der Stadt Aachen Adalbertsteinweg 59-65 52070 Aachen Telefon: 0241-43 25 195 Mo-Fr 0830-1200 Uhr Mi 1400-1500 Uhr BAföG Zum Thema BAföG möchten wir hauptsächlich auf die Punkte eingehen, die Schwangere und Studie- rende mit Kindern gesondert betreffen. Der AStA der RWTH Aachen betreibt auch eine allgemeine BAföG-Beratung und gibt ein BAföG-Info heraus. Die Informationen an dieser Stelle verstehen sich als spezielle Ergänzung für die Adressaten dieses Infos. Freibeträge Da die Leistungen nach BAföG nur die Kosten abdecken sollen, die durch die Ausbildung entstehen, ist ein Mehrbedarf für Schwangere oder Studierende mit Kind nicht vorgesehen. Ausbildungsgeprägter Unterhaltsbedarf ist solcher zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes (der Studierenden) wäh- rend der Ausbildung. Dies heißt Wohnung, Ernährung, Körperpfl ege, Kleidung, Hausrat, Beziehung 4 STUDIEREN MIT KIND zur Umwelt und Teilnahme am sozialen Leben und ausbildungsbedingte Ausbgaben wie Literatur, Schreibmaterial oder ähnliches. Wenn Studierende allerdings zusätzlich zum BAföG über eigenes, anzurechnendes Einkommen ver- fügt, so gibt es zusätzliche Freibeträge: • 435 Euro für jedes Kind • 480 Euro für den Ehegatten, wenn dieser sich nicht in einer förderungswürdigen Ausbildung befi ndet und die Ehegattten zusammen leben Wichtig ist noch, dass bei verheirateten Studierenden das Einkommen von Ehegatten neben dem Ein- kommen der Eltern auf das BAföG angerechnet wird. Altersgrenze Nach §10 BAföG fallen Studierende, die zu Beginn ihres Studiums die Altershöchstgrenze von 30 Jah- ren überschritten haben, aus der Ausbildungsförderung heraus. Es gibt jedoch Ausnahmen: Die Zugangsvorraussetzungen zur Hochschule wurden auf dem zweiten Bildungsweg erworben und das Studium wurde daraufhin unverzüglich aufgenommen (Eine erst später überwundene Zulassungs- beschränkung (z.B. Numerus Clausus) gilt hier nicht). der Studierende war aus schwerwiegenden persönlichen oder familiären Gründen zu einem früheren Zeitpunkt nicht in der Lage, das Studium zu beginnen (z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Erziehung von Kindern) Bedürftigkeit durch einschneidende Veränderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Tod eines Ehe- partners, Scheidung), wenn noch keine berufsausbildende Qualifi kation erworben wurde In diesen Fällen wird das BAföG über das 30. Lebensjahr hinaus elternunabhängig gewährt. Elternunabhängige Förderung Studierende werden außer aus den unter „Altersgrenze“ oben genannten Gründen elternunabhängig gefördert, wenn: der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt werden kann oder sie rechtlich oder tatsächlich daran gehindert sind, Unterhalt zu leisten der Studierende vor Aufnahme des Studiums und nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 5 Jahre gearbeitet hat (Der Lebensunterhalt muss gesichert gewesen sein.) der Studierende vor Beginn des Studiums eine zumindest 3 jährige Ausbildung absolviert hat und da- nach mindestens 3 Jahre erwerbstätig war. Bei einer kürzeren Ausbildungszeit muss die darauf folgen- de Erwerbstätigkeit dementsprechend länger gewesen sein. Ausfallzeiten aufgrund von Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Arbeitslosigkeit etc. können als Erwerbstä- tigkeit angerechnet werden. Eltern- oder Schwangerschaft alleine berechtigen nicht zur elternunabhängigen Förderung. Wer die obigen Vorraussetzungen nicht erfüllt, wird elternabhängig gefördert und das Einkommen wird der Eltern als Berechnungsgrundlage herangezogen. 3-Monats-Regelung BAföG wird auch bei der Unterbrechung des Studiums infolge von Schwangerschaft bis zu 3 Monaten gezahlt. Dauert die Unterbrechung länger, so muss sich die Studentin beurlauben lassen. Mietzuschuss Wohnt das Kind mit der/dem Studierenden in einer Wohnung, so entfällt der Anspruch auf den BAföG- Mietzuschuss, da der Haushalt nun wohngeldberechtigt ist. (siehe Wohngeld im Wohnen-Info) STUDIEREN MIT KIND 5 Förderungshöchstdauer Verlängert sich das Studium durch Schwangerschaft oder Kindererziehung, kann über die Förderungs- höchstdauer hinaus BAföG beantragt werden. Es wird je ein Semester bewilligt für die Schwangerschaft • das 1. Lebensjahr des Kindes • das 2. Lebensjahr des Kindes • das 3. Lebensjahr des Kindes • das 4. Lebensjahr des Kindes • das 5. Lebensjahr des Kindes • das 6. - 7. Lebensjahr des Kindes • das 8. - 10. Lebensjahr des Kindes Studienabschlussförderung Schwangere Studentinnen erhalten Studienabschlussförderung, auch wenn sie vorher keine BAföG bezogen haben. Jedoch wird nur ein verzinstes Bankdarlehen gewährt. Trotzdem kann aber wiederum das Semester Vollzuschuss, infolge von Schwangerschaft in Anspruch genommen werden. Es sollte hier jedoch auf jeden Fall eine Beratungstelle aufgesucht werden. Auch hier sei noch einmal auf die BAföGberatung des AStA der RWTH Aachen verwiesen. Rückzahlung Wer mit der Rückzahlung des BAföG bereits begonnen hat und ein Kind von bis zu 10 Jahren pfl egt und erzieht und nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist, bekommt auf Antrag die in diesem Zeit- raum fälligen Raten erlassen. Ein Zahlungsaufschub ist möglich, falls das monatliche Einkommen eine Grenze von 960 Euro nicht übersteigt. Auf den Betrag von 960 Euro werden als Freibetrag angerechnet: • 480 Euro für den Ehepartner • 435 Euro für jedes Kind Antrag Einen Antrag stellt man an das: BAföG-Amt des Studentenwerkes Aachen Turmstraße 3 52072 Aachen Telefonnummer: 0241/8884-0 Öffnungszeiten: Mo-Fr 800 - 1300 Uhr Mo-Do 1400 - 1600 Uhr Antragsformulare sind dort erhältlich. 6 STUDIEREN MIT KIND Sozialhilfe Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Sozialhilfe für sich, da sie sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befi nden und deshalb BAföGberechtigt sind. Ob sie tatsächlich BAföG erhalten, spielt dabei keine Rolle. Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen, die für Studierende mit Kind(ern) von großem Interesse sind. Es besteht z.B. die Möglichkeit, für sein Kind Sozialhilfe zu beantragen, wenn das Einkommen nicht zum Unterhalt der Familie ausreicht. Legt der Studierende z.B. wegen Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes ein Urlaubssemester ein, erlischt der BAföG-Anspruch und es besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu bekommen. Desweiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum §26 BSHG klargestellt, dass beim notwendigen Lebensunterhalt zwischen dem ausbildungsgeprägten Bedarf und einem Bedarf, der nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Ausbildung steht (wie z.B. der für einen Schwangerschaft), unterschieden werden muss. Für nicht ausbildungsbedingten Bedarf kann es Unterstützung geben. Oftmals werden Anträge und Anfragen von Studierenden fälschlicherweise sofort abgewiesen, auch wenn sie aufgrund dieser Ausnahmeregelung ein Recht auf Unterstützung haben. Wichtig ist, dass Sozialhilfe nachrangig ist, d.h. sie kommt immer erst dann in Betracht, wenn der not- wendige Bedarf nicht durch Selbsthilfe oder Leistungen unterhaltsverpfl ichteter Angehöriger (Eltern, Ehegatte, Kinder oder z.B.) oder anderer Sozialhilfeträger gedeckt werden kann. Es ist also mit viel Arbeit und Lauferei verbunden, Sozialhilfe zu bekommen. Trotzdem sollte man den Anspruch auf Sozialhilfe wahrnehmen und sich nicht von SachbearbeiterInnen rundweg abwimmeln lassen. Hilfe zum Lebenunterhalt In folgenden Fällen kann dann Sozialhilfe auch für Studierende selbst als Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) gewährt werden: Schwangere erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarfszuschlag von 20 % des Regelsatzes, was 58.40 Euro entspricht. Verheiratete oder in einer WG lebende Studierende erhalten ca. 46.80 Euro. Alleinerziehenden Studierenden mit zwei Kindern wird HLU gezahlt, da ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zugemutet werden kann Alleinerziehenden Studierenden mit mind. einem Kind unter 7 Jahren oder drei Kindern unter 16 Jah- ren erhalten einen Mehrbedarfszuschlag von 40 % des Regelsatzes, der sich bei vier oder mehr Kin- dern unter 16 Jahren auf 60 % erhöht. Der Regelsatz der Sozialhilfe in NRW Der Regelsatz der Sozialhilfe beträgt zur Zeit in NRW laut Stand vom August 1998 im Einzelnen: • 293 Euro für den Haushaltsvorstand • 234 Euro für Haushaltsangehörige ab 18 Jahren • 264 Euro für Kinder über 14 Jahren und unter 18 Jahren • 190 Euro für Kinder über sieben und unter 14 Jahren • 147 Euro für Kinder bis sieben Jahre (161 Euro wenn alleinerziehend) STUDIEREN MIT KIND 7 Mehrbedarfszuschlag Die Mehrbedarfszuschläge können auch bei bestehender Immatrikulation beantragt werden. Schwangerschaft Zu dem Regelsatz kommt der Mehrbedarfszuschlag für Schwangere, der 20% des jeweiligen Regel- satzes beträgt und nach der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Geburtsmonats gewährt wird. Alleinerziehende Alleinerziehende erhalten ab Geburt des Kindes einen Mehrbedarfszuschlag von 40%, wenn sie ent- weder • ein Kind unter sieben Jahren oder • zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren haben. Ab vier Kindern wird ein Mehrbedarfszuschlag von 60% angesetzt. Behinderung Für behinderte Personen gelten andere und vor allem sehr viel kompliziertere Zuschläge, die Du direkt beim Sozialamt oder bei der IbS (Interessengemeinschaft behinderter Studierender in den Räumen des AStA, Turmstraße 3) erfragen solltest. Miete Unterkunftskosten, also Miete plus Heizkosten, werden ebenfalls übernommen, wobei zu bedenken ist, dass das Sozialamt zwischen angemessener und zu hoher Miete unterscheidet. Wer nach Ansicht des Sozialamtes in einer Wohnung mit zu hoher Miete lebt, kann vom Sozialamt aufgefordert werden, innerhalb einer Frist eine billigere Wohnung zu suchen. Gelingt dies nicht (Nachweise), so ist das Sozialamt verpfl ichtet, die Miete in der tatsächlichen Höhe auszuzahlen. Das Sozialamt überprüft die Quadratmeterzahl und den Quadratmeterpreis, die einen Fixbetrag nicht überschreiten dürfen. Einmalige Zahlungen Für Unterhaltsbedarf, der unregelmäßig auftritt, keiner laufenden Zahlungen bedarf und nicht ausbil- dungsgeprägt ist, gibt es einmalige Leistungen (§21 BSHG) für: • Kleidung, Schuhe • Möbel und Gardienen • Kleidung zu besonderen Anlässen (Hochzeits-, Umstands- und Trauerkleidung) • Haushaltsgeräte (z.B. Bügeleisen, Staubsauger, Waschmaschine...) • Babyausstattung (ab dem 7. Schwangerschaftsmonat) • Wohnungsein- und -umbauten und ggf. Renovierung (z.B. Warmwasserboiler oder Durchlauf- erhitzer in Haushalten mit kleinen Kindern) • Umzugskosten bei zwingend notwendigem Umzug 8 STUDIEREN MIT KIND • Reisekosten bei besonderen Anlässen (z.B. goldene Hochzeit der Eltern, lebensbedrohliche Erkrankung oder Beerdigung von nahen Angehörigen) • Brennstoffe zu Heizzwecken, sofern diese nicht schon durch die normalen Zahlungen abge- deckt sind • Weihnachtsbeihilfe Einmalige Zahlungen können auch von Personen in Anspruch genommen werden, die keinen An- spruch auf Zahlung von Sozialhilfe auf regulärer Basis haben. Personen, die also geringfügig über der Sozialhilfeschwelle liegen, sollten sich mit dem Sozialamt in Verbindung setzen. Wie? Zuständig für die Sozialhilfe ist das Sozialamt der Stadt Aachen. Dort sind Anträge schriftlich einzurei- chen. Wichtig ist, dass die Anträge gestellt und genehmigt sein müssen, bevor irgendwelche Ausgaben getä- tigt werden. Rechnungen für Dinge, die schon gekauft wurden, akzeptiert das Sozialamt nicht. Ob und wieviel Sozialhilfe gewährt wird, hängt immer vom Einzelfall und von der entsprechenden Begründung ab. Deshalb sollte man sich vor dem Gang zum Sozialamt unbedingt bei einer der vielen Beratungsstellen, von denen einige im Anhang aufgeführt sind, beraten lassen. Ohne den Menschen auf den Ämtern Unrecht tun zu wollen, möchte ich hier allen raten, sich eine Ablehnung schriftlich für den Einzelfall begründen zu lassen. Oft werden Anträge einfach ablehnend beschieden, weil Antragsteller sich dadurch abeschrecken lassen und keinen neuen Antrag mehr stel- len. Dies bedeutet in Zeiten knapper Kassen, dass Gelder eingespart werden können. In die Lebensplanung der Eltern wird dadurch jedoch massiv eingegriffen, was oft im Nachhinein er- hebliche Mehrkosten mit sich bringt und von den staatlichen Stellen nicht bedacht wird. Also verliert nicht die Nerven, wenn ein ablehnender Bescheid kommt, sondern versucht es öfters. Geht mit Ableh- nungsbescheiden vor allem auch noch einmal zur Beratungsstelle, um sie prüfen zu lassen. Kindergeld Wieviel? Das Kindergeld ist steuerfrei und beträgt monatlich • 154 Euro für das erste bis dritte Kind (je Kind) • 179 Euro für jedes weitere Kind Beim Bezug von Sozialhilfe oder BAföG wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet. Alternativ zum Kindergeld beträgt seit dem 01.01.2000 der Kinderfreibetrag für das existentielle Mi- nimum 3648 Euro (1824 Euro bei getrennt lebenden Eltern) pro Kind und für den Betreuungsbedarf 2160 Euro (1080 Euro bei getrennt lebenden Eltern). Alleinerziehende können per Antrag den Anteil des anderen Elternteiles auf sich übertragen lassen. STUDIEREN MIT KIND 9 Wer? Kindergeld erhält, wer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb Deutschlands hat oder wer als Ausländer über eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung verfügt. Die Eltern können untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhält. Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern er- hält derjenige das Kindergeld, der das Kind in seiner Obhut hat oder es überwiegend unterhält. Sobald die Kinder 18 Jahre alt sind, gelten zusätzlich andere Richtlinien. Es wird nur Kindergeld für sol- che Kinder bezahlt, die sich noch in einer Ausbildung befi nden oder keine solche beginnen konnten. Ein Nachweis hierüber ist zu führen. Ebenfalls gelten nun Einkommensgrenzen, die zu beachten sind. Hat das Kind Einkünfte, die über der Grenze von 7188 Euro hinausgehen, wird das Kindergeld ersatzlos gestrichen. Zu den anrechenbaren Einkünften gehören unter anderem Ausbildungsvergütungen, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeits- losengeld, Arbeitslosenhilfe, BAföG, Ehegattenunterhalt und Sozialhilfe. Sobald die Kinder 27 Jahre alt sind, erlischt der Anspruch auf Kindergeld. Aushnahme hier sind nur im Zivil- oder Wehrdienst geleistete Zeiten, um die bei Erfüllung der sonstigen Vorraussetzungen die Zah- lung von Kindergeld über das 27. Lebensjahr hinaus verlängert werden kann, da während des Dienstes kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Wie? Ein schriftlicher Antrag ist zu richten an die Kindergeldkasse des Arbeitsamtes Aachen. Dort sind auch die Antragsformulare erhältlich. Kindergeld wird mit wenigen Ausnahmen höchstens für vier Jahre rückwirkend gezahlt. Arbeitsamt Aachen Kindergeldkasse An den Frauenbrüdern 1 52064 Aachen Telefon: 0241-897-0 Mo - Fr 0830 Uhr bis 1230 Uhr Telefonische Auskünfte nur Mo - Do 1330 Uhr bis 1530 Uhr Erziehungsgeld Erziehungsgeld gibt es grundsätzlich für alle Eltern, es wird jedoch einkommensabhängig maximal bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr bewilligt. Da es auf Sozialleistungen nicht angerechnet wird, stellt es für viele Eltern in dieser Zeit ein der Haupteinnahmequellen dar. Mit Bedacht gilt es allerdings dann, für die Zeit nach dem Erziehungsgeld zu planen. Wieviel? Das Erziehungsgeld beträgt pro Kind 307 Euro. Einkommensgrenzen für den 1.-6. Monat bei einem Kind • 51.130 Euro netto im Jahr für Verheiratete und Eltern, die in eheähnlichen Verhältnissen leben • 38.350 Euro netto im Jahr für Alleinstehende 10 STUDIEREN MIT KIND Einkommensgrenzen für den 7.-24. Monat bei einem Kind • 16.470 Euro netto im Jahr für Verheiratete und Eltern, die in eheähnlichen Verhältnissen leben • 13.498 Euro netto für Alleinerziehende Die Einkommensgrenzen erhöhen sich mit jedem weiteren Kind um • 2.454 Euro, falls das jüngste Kind vor 2002 geboren wurde • 2.797 Euro, falls das jüngste Kind 2002 geboren wurde • 3.140 Euro, falls das jüngste Kind 2003 geboren wurde Für Eltern, die Anspruch auf 24 Monate Erziehungsgeld haben, bietet sich auch die Möglichkeit, auf 12 Monate zu verzichten und dafür vom ersten bis zum zwölften Monat 460 Euro pro Monat zu erhalten. Hierzu ist zu sagen, dass die Gesamtsumme in diesem Fall deutlich unter im Normalfall bei 24-mona- tiger Laufzeit gezahlten Summe liegt. Mutterschaftsgeld, das während der gesetzlichen Schutzfristen gezahlt wird, kann mit bis zu 10 Euro (13 Euro beim Budgetmodell) angerechnet werden. Hierbei ist zu beachten, dass das Mutterschaftsgeld während des Mutteschutzes nur angerechnet wird, falls die Mutter auch Erziehungsgeld beantragt. Falls der Vater Erziehungsgeld beantragt, wird es nicht mit angerechnet. Näheres hierzu fi det íhr im Kapitel Mutterschutz. Bei Einkommensgrenzen übersteigenden Einkünften wird das Erziehungsgeld stufenweise gemindert. Erziehungsgeld wird mit Ausnahmen nicht auf Sozialleistungen als Einkommen angerechnet. Es wird also z.B. bei BAföG, Sozialhilfe oder Wohngeld nicht als zusätzliches Einkommen betrachtet. Wer? Erziehungsgeld erhalten Väter oder Mütter, die 1. überwiegend in Deutschland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt (mind. 15 Stunden in Deutschland arbeiten) haben und 2. das Kind vorwiegend selber erziehen und betreuen und 3. mit dem Kind in einem Haushalt leben und 4. keine oder nur eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausüben. (Dies ist der Fall, wenn die Ar- beitszeit maximal 30 Stunden in der Woche beträgt.) Studierende erhalten Erziehungsgeld unanhängig davon, ob sie ihr Studium unterbrechen oder nicht. AusländerInnen können Erziehungsgeld nur dann erhalten, wenn sie im Besitzt einer Aufenthaltsbe- rechtigung oder -erlaubnis sind. Auch Väter nichtehelicher Kinder ohne Sorgerecht können Erziehungsgeld erhalten, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und die Mutter des Kindes sich damit einverstanden erklärt. Dasselbe gilt nach einer Scheidung. Wenn beide Eltern zustimmen, kann auch der Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zusteht, Erziehungsgeld in Anspruch nehmen. Es ist möglich, dass Eltern sich beim Bezug von Erziehungsgeld wie auch beim Erziehungsurlaub abwechseln. STUDIEREN MIT KIND 11 Antrag Der Antrag sollte möglichst bald nach der Geburt gestellt werden, da Erziehungsgeld höchstens rück- wirkend für sechs Monate gezahlt wird. Es ist zunächst für ein Jahr zu beantragen, ab dem neunten Lebensmonat des Kindes kann ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Formulare gibt es bei der Erzie- hungsgeldstelle im Versorgungsamt oder bei vielen Krankenkassen und Entbindungsstationen. Erforderlich für den Antrag sind meist: • Geburtsurkunde des Kindes • Erklärung zum Einkommen • Verdienstbescheinigung des Arbeitsgebers (Vordrucke bei der Erziehungsgeldstelle) • Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld Versorgungsamt Aachen Schenkendorfstraße 2-4 52066 Aachen Telefon: 0241/5107-0 Mo-Fr 730 Uhr bis 1200 Uhr Telefonische Auskünfte nur 1330 Uhr bis 1500 Uhr Mutterschaftsgeld Wer und wieviel? Mutterschaftsgeld wird für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gezahlt. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich nur für Frauen, die in der Zeit zwischen dem zehnten und dem vierten Monat (einschließlich dieser beiden Monate) vor der Entbindung mindestens 12 Wochen gesetzlich krankenversichert oder berufstätig waren. Hierbei sind zu unterscheiden: 1. Studentinnen, die nicht berufstätig sind oder nur in einem Umfang arbeiten, bei dem sie in der studentischen Krankenversicherung bleiben können, haben in der Regel keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und erhalten nur ein einmaliges Entbindungsgeld von 77 Euro. 2 Studentinnen, die nicht berufstätig sind, aber dennoch in einer Pfl ichtkranken- oder Ersatzkas- se versichert sind, deren Leistungen die Zahlung von Mutterschaftsgeld beinhaltet, erhalten dieses auch. 3 Berufstätige Frauen, die durch ihre Krankenkassenbeiträge ein Anrecht auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgeldes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Falls dieser Betrag über dem Höchstsatz von 13 Euro pro Tag liegt, so ist der Arbeitgeber der Mutter dazu verpfl ichtet, die Differenz zu zahlen. Dies gilt auch für Studentinnen, die Mutterschaftsgeld ist sozialabgaben- und steuerfrei, wird aber auf das Erziehungsgeld angerechnet. 12 STUDIEREN MIT KIND Beispiel: Bekommt eine Mutter, der eigentlich 300 Euro Mutterschaftsgeld zustehen, 250 Euro Erzie- hungsgeld, so wird ihr beantragtes Mutterschaftsgeld um diesen Betrag gekürzt. Sie erhält dann nur noch 50 Euro Mutterschaftsgeld. (Siehe auch Erziehungsgeld) Achtung: Das Mutterschaftsgeld wird nicht angerechnet, wenn der Vater während der Mutterschafts- zeit der Empfänger des Erziehungsgeldes ist. Wie? Zuständig für Anträge und weitere Fragen ist in aller Regel die jeweilige Krankenkasse der (werdenden) Mutter. Wohngeld Im Bereich des Wohngeldes wird ein Kind ganz normal als verwandter Mitbe- wohner behandelt. Zu beachten ist nur, dass sich nach der Geburt der Haus- halt vergrößert und der Antrag auf Wohngeld neu gestellt werden sollte. Zum Thema Wohngeld fi ndet ihr aktuelle Informationen in unserem Wohninfo. Dieses könnt ihr im AStA erhalten. STUDIEREN MIT KIND 13 Finanzielle Unterstützung in sozialen Notfällen Sozialfonds der Studierendenschaft Die Mittel aus dem studentischen Hilfsfonds sind Teil des Beitrags an die Studierendenschaft. die alle Studierenden mit der Einschreibung/Rückmeldung bezahlen. Zur Zeit werden 0,50 Euro an den Hilfs- fond abgeführt. Wer? Diese Gelder sind vorgesehen, um Studierenden, die in eine Notlage geraten sind, zu helfen. Die da- bei ausgezahlten Beträge sind nicht rückzahlungspfl ichtig. Eine Unterstützung wird für ein oder zwei Monate gewährt. Erfahrungsgemäß erhalten Studierende mit Kind hier maximal 615 Euro/Monat, der normale Satz liegt bei 410 Euro/Monat. Wenn beide Elternteile Studierende sind, können sie zusam- men Anträge stellen. In diesem Fall könnte die Gesamtsumme höher ausfallen. Die Anträge werden von einem Ausschuss des Studierendenparlamentes geprüft. Es müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt sein: • Es können nur an der RWTH eingeschriebene Studierende gefördert werden. • Es muss eine Notlage vorliegen. • Die längerfristige fi nanzielle Situation sollte grundsätzlich geregelt sein. • Andere Förderungsmöglichkeiten sollten vorher voll ausgeschöpft worden sein. • Das Studium sollte bis zum Zeitpunkt des Antrages dem Umständen entsprechend zügig ab- solviert worden sein. • Die letzte Förderung durch den studentischen Hilfsfond muss mindestens ein Jahr zurück lie- gen. • Die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge, Mietverträge müssen vorliegen. Wie? Ausländische Studierende beantragen die Unterstützung bei Frau Grenier Akademisches Auslandsamt Ahornstraße 55 52074 Aachen Telefon: 80-24100 Mo, Di, Do, Fr 1000 Uhr - 1230 Uhr 14 STUDIEREN MIT KIND Für deutsche Studierende ist zuständig: Frau Ressel Studentensekretariat Wüllnerstraße 1 52062 Aachen Telefon: 80-94020 Mo, Di, Do, Fr 0900 Uhr - 1200 Uhr Mi 1400 Uhr - 1500 Uhr Bundesstiftung Mutter und Kind Diese Stiftung des Bundestages vergibt Mittel, die werdenden Müttern in Konfl iktsituationen die Fort- setzung der Schwangerschaft ermöglichen sollen, wenn eine Versorgung durch andere Mittel nicht ausreicht. Vorraussetzung für den Bezug von Mitteln der Stiftung ist der ständige Wohnsitz in Deutschland, die Vorlage eines Schwangerschaftsattests, das Vorliegen einer Notlage und die schwangere Studentin darf noch keine anderen Sozialleistungen wie z.B. Unterhaltsvorschuss oder Sozialhilfe beziehen. Be- antragte, aber wegen Verzögerung noch ausstehende Zahlungen sind kein Hinderungsgrund für den Bezug von Mitteln. Die bewilligten Mittel werden nicht auf andere Zahlungen angerechnet (z.B. Arbeitslosengeld- und hilfe, Kindergeld usw.). Antrag Günstig ist die Beantragung am Ende des dritten Schwangerschaftsmonats, auf jeden Fall jedoch wäh- rend der Schwangerschaft. Zuständig für die Anträge ist die Caritas. Caritas Aachen e.V. Rat und Hilfe Schützenstraße 21 52062 Aachen Telefon: 0241-479870 Beratung nach vorheriger telefonischer Absprache. Examensdarlehen der Darlehenskasse der Studentenwerke (DaKa) Wer? Studierende, die sich in der Examensphase befi nden, können unter bestimmten Umständen von der Darlehenskasse der Studentenwerke des Landes Nordrhein-Westfalen (DaKa) ein Examensdarlehen erhalten. Wieviel? Vergeben wird dabei für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten ein Darlehen in der Gesamthöhe von maximal 6200 Euro. Von diesem Darlehen werden allerdings 5 % der letzten Rate als Bearbei- tungsgebühren abgezogen. STUDIEREN MIT KIND 15 Die Rückzahlung beginnt 12 Monate nach Auszahlung des gesam- ten Betrages. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 130 Euro. Innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der ersten Rate ist das Darlehen zinsfrei. Danach werden halbjährlich 1 % des Darlehensbetrages an Zinsen fällig. Vorraussetzungen • Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule in NRW • Erreichen der Studienabschlussphase/Examensphase (Nachweis zum baldigen erfolgreichen Abschluss ist vorzulegen) • Ausschluss aller anderen Förderungswege • Finanzielle Notlage muss glaubhaft gemacht werden • Erstellen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, d. h. Sie müssen einen Bürgen angeben, der • ein geregeltes Einkommen hat (mindestens 1.278,23 Euro netto) • volljährig ist • einen festen Wohnsitz in Deutschland belegen kann (in Ausnahmefällen gilt auch eine Bankbürgschaft) Wie? Weitere Informationen und die Antragsformulare sind erhältlich im Gabriele Braun Studentenwerk Aachen Turmstraße 3 52072 Aachen Tel.: (02 41) 88 84-1 02 Fax: (02 41) 88 84-1 6 eMail: gabriele.braun@stw.rwth-aachen.de Homepage: http://www.studentenwerk-aachen.de/ Sprechzeiten Di + Do 1000 - 1200 Uhr 16 STUDIEREN MIT KIND Sonstige Hilfsfonds Es vergeben weitere Institutionen Darlehen an Studierende, die in Not geraten sind. Katholische Hochschulgemeinde Pontstraße 74-76 52062 Aachen Telefon: 0241 - 47 00 0 Homepage: http://www.khg-aachen.de/ eMail: info@khg-aachen.de Evangelische Studentengemeinde Nizzaallee 20 52072 Aachen Telefon: 918670 Homepage: http://www.rwth-aachen.de/esg/ eMail: esg@rwth-aachen.de AStA der RWTH Aachen Turmstraße 3 52072 Aachen Telefon: 0241-80-93792 Homepage: http://www.asta.rwth-aachen.de/ eMail: soziales@asta.rwth-aachen.de STUDIEREN MIT KIND 17 Sachmittel, Babyausstattung und Beratung Rat und Hilfe Die Schwangerschaftsberatung der Caritas, bietet Schwangeren und Eltern bis zum 3. Lebensjahr ver- schiedene Hilfestellungen an. Am Anfang steht eine eingehende Beratung, während der die individuellen Probleme besprochen und Lösungsansätze gefunden werden können. Eine längerfristige Begleitung und Unterstützung der Hilfe- suchenden ist möglich und erwünscht. Rat und Hilfe stellt Schwangeren bei Bedarf eine Babyerstausstattung oder verschiedene gebrauchte Sachmittel zur Verfügung, die zur Führung des Haushaltes, in dem Kinder leben, nötig sind. Auch fi nanzielle Unterstützung ist ein einigen Fällen möglich. Hierzu steht ebenfalls näheres im Abschnitt „Bundesstiftung Mutter und Kind“. Die Beraterinnen sind zur Verschwiegenheit verpfl ichtet, die Beratung erfolgt unabhängig von Natio- nalität und Konfession und ist selbstverständlich kostenfrei. Beratungsstelle Aachen Friedrich-Ebert-Allee 100 52066 Aachen Tel.: 0241 - 47 98 7 0 Fax.: 0241 - 47 98 7 20 eMail: rat-und-hilfe@cariats-ac.de Homepage: http://www.caritas-ac.de/ Pro Familia Die Beratungsstelle Aachen im Landesverband Pro-Familie NRW bietet ein breit gefächertes Ange- bot an Beratung von Familienplanung und Sexualberatung bis hin zu Beratung von Schwangeren in medizinischen und sozialen Fragen. Es gibt verschiedene Sprechstunden zu den einzelnen Themen. Desweiteren werden persönliche Beratungsgespräche mit Ärzten, Sozialpädagogen und Psychologen angeboten. Die Beratung ist kostenlos und erfolgt auf Wunsch hin auch anonym. Alle Berater unterlie- gen selbstversändlich der Schweigepfl icht. Beratungsstelle Aachen Monheimsalle 11 50262 Aachen Tel.: 0241 - 36357 Fax.: 0241 - 402750 eMail: aachen@profamilia.de Homepage: http://www.profamilia-online.de/ Büro- und Anmeldezeiten: Montag 0900 - 1200 Uhr und 1500 - 1800 Uhr Dienstag 0900 - 1200 Uhr Mittwoch 1500 - 1800 Uhr Donnerstag 0900 - 1200 Uhr Freitag 0900 - 1200 Uhr 18 STUDIEREN MIT KIND Sprechstunde für Schwangerschaftskonfl ikte Dienstag 0830 - 1200 Uhr Sozial-Sprechstunde für Schwangere: Mittwoch 1500 - 1800 Uhr Freitag 0900 - 1200 Uhr Sexualpädagogische Sprechstunde: Dienstag 1500 - 1700 Uhr Gynäkologische Telefon-Sprechstunde: Mittwoch 1600 - 1615 Uhr AStA Der AStA der RWTH Aachen unterhät eine Sprechstunde für Studierende mit Kind. In dieser Sprech- stunde werden Beratung und Hilfestellung zu dem, in diesem Info abgedruckten, Themenbereich und darüber hinaus geboten. Wir engagieren uns ebenfalls bei Betreuungseinrichtungen (Uni und Kind e.V., Schloßstraße e.V.) und versuchen, die Hochschule insgesamt studierbarer für Studierende mit Kind zu machen. Darüber hin- aus verstehen wir uns natürlich auch als Ansprechpartner für alle möglichen Probleme und Fragen, die Mensch beim Studieren an unserer RWTH so haben kann. Wir würden uns freuen, dich bei Gelegen- heit ins unseren Räumen zu sehen. AStA der RWTH Aachen Turmstraße 3 52062 Aachen Telefon: 0241 - 80 93792 http://www.asta.rwth-aachen.de/ asta@asta.rwth-aachen.de (allgemeinen) Öffnungszeiten: Mo-Fr 1000-1400 Uhr Sprechstunden Studieren mit Kind: Mo 1400-1600 Uhr batze@asta.rwth-aachen.de (Studieren mit Kind) Elternservicebüro Das Eltern-Service Büro ist auf Initiative der Hochschulleitung im Mai 2002 in der Gleichstellungsstelle der RWTH Aachen eingerichtet worden. Alle Hochschulangehörigen, die ein Kind erwarten oder bereits Eltern sind, haben die Möglichkeit, den Service dieser Beratungs- und Vermittlungsstelle in Anspruch zu nehmen. Ziel ist es, die Vereinbar- keit von Familie, Beruf und Studium an der RWTH Aachen zu fördern und zu verbessern. Zu den Angeboten des Eltern-Service Büros gehören u.a.: Hilfe bei der Suche nach individueller Betreuung für Kinder jeden Alters Überblick über die Vielzahl an Kinderbetreuungsmöglichkeiten und Einrichtungen in Stadt und Kreis Aachen Beratung zu Fragen des Mutterschutzes und der Elternzeit Unterstützung und Hilfe bei Klärung der berufl ichen, fi nanziellen, und familiären Situation Beratung und Begleitung bei persönlichen Sorgen und Nöten STUDIEREN MIT KIND 19 Kontakt Kármánstraße 9 3. Etage, Raum 313 52056 Aachen Tel. 0241-80 93545 Tel. 0241-80 93579 Fax 0241-80 92258 mail: eltern@rwth-aachen.de Weitere Infos unter: www.gsb.rwth-aachen.de/eltern Sprechzeiten Montag und Donnerstag von 900-1200 Uhr und nach Vereinbarung In der Uniklinik jeden ersten Dienstag im Monat von 900-1100 Uhr im Büro der Gleichstellungsbeauftragten des Klinikums auf der Ebene E, Flur B, Raum 18 (hinter der AOK) VAMV - Verband alleinerziehender Mütter und Väter Der Verband ist bundesweit aktiv, berät und erstellt Informationsmaterial. Die Anlaufstelle Aachen bietet: • Einzelberatung • Gruppen und Gesprächskreise • Familienbildungswochenenden • Kinderbetreuung während ihrer Angebote • Telefonische Informationen und Kurzberatung • Offenes Plenum des Vorstandes Kontakt Verband alleinerziehender Mütter und Väter Ortsverband Aachen Vaalser Straße 108 52074 Aachen Telefon: 0241- 870017 Fax: 0241-870060 eMail: AntinKlikaVAMV@aol.com Web: http://www.vamv.de/ Geschäftszeiten: Mo-Fr 0900 Uhr - 1200 Uhr Di-Do 1500 Uhr - 1600 Uhr 20 STUDIEREN MIT KIND Bürgerservice Der Bürgerservice der Stadt Aachen informiert über alles, was mit der Stadtverwaltung zusammen- hängt. Es können hier unter anderem • Hilfe bei der Stellung von Anträgen • Beschaffung von Terminen bei anderen Ämtern der Stadt • Unterstützung bei der Adressenbeschaffung • Und vieles mehr Bürgerservice Foyer des Verwaltungsgebäudes am Katschhof Öffnungszeiten: Mo - Fr 0800 Uhr - 1800 Uhr Internet: www.aachen.de STUDIEREN MIT KIND 21 Organisatorisches Krankenversicherung Die Kinder müssen selbst oder über die Stammversicherten (gewöhnlich die Großeltern), wenn dieser den Hauptunterhalt leistet, versichert werden. Freiwillig Versicherte in der gestzlichen Krankenversicherung sind nur in der Zeit von der Beitrags- pfl icht befreit, in der sie Erziehungsgeld bekommen. Privat Versicherte müssen weiterhin selbst ihre Beiträge zahlen. Familienversicherte Studierende mit Kind behalten ihren Studierenden-Status. Erziehungsurlaub Wer? Berufstätige Elternteile können bis zu drei Jahre Erziehungsurlaub nehmen, wenn sie • ein eigenes Kind betreuen, für das ihnen die Personensorge zusteht. • ein eigenes Kind betreuen, für das ihnen nicht die Personensorge nicht zusteht, die/der Perso- nensorgeberechtigte jedoch dem Antrag auf Elternzeit zustimmt. • ein Kind des Ehegatten oder anerkannten Lebenspartners betreuen. • ein Kind mit dem Ziel der Annahme betreuen. • im Rahmen eines Härtefalles ein Enkelkind, einen Bruder, eine Schwester, eine Nichte oder einen Neffen betreuen. und 1. das Kind mit ihr/ihm in einem Haushalt lebt 2. sie/er es überwiegend selbst betreut und erzieht und 3. sie/er während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können 12 Monate der Elternzeit auch alternativ zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Sollte jedoch der Arbeitgeber ge- wechselt werden, so ist der neue Arbeitsgeber an eine Zusage des alten Arbeitsgebers zur Gewährung der Elternzeit bis zum achten Lebensjahr nicht gebunden. Es ist noch zu beachten, dass zwar beide Eltern prinzipiell gleichzeitig oder auch nacheinander oder wechselnd Elternzeit beantragen können, die gesamte Elternzeit pro Kind jedoch drei Jahre nicht über- schreiten und in nicht mehr als vier (durch eine Änderung defi nierte) Abschnitte unterteilt werden darf. 22 STUDIEREN MIT KIND Kündigungsschutz Wer sich im Erziehungsurlaub befi ndet, genießt umfassenden Kündigungsschutz, der mit Anmeldung des Erziehungsurlaubes, frühestens aber sechs Wochen vor Antritt, beginnt und mit Ablauf des Urlau- bes endet. Während dieser Zeit ausgesprochene Kündigungen sind also rechtlich unwirksam. Befristete Verträge verlängern sich jedoch nicht automatisch. Der Arbeitnehmende seinerseits darf während dieser Zeit kündigen, wobei bei einer Kündigung zum Ende des Erziehungsurlaubes eine besondere Kündigungsfrist von drei Monaten gilt. Teilzeitarbeit Es besteht im Gesetz zur Elternzeit kein Anspruch darauf, weniger als 15 Stunden in der Woche zu arbeiten. Sehrwohl kann aber ein Anspruch aus dem Teilzeit- und Befristungsgetz erwachsen, welches wir an dieser Stelle leider nicht behandeln können. Eine einfache Einigung mit dem Arbeitgebenden auf weniger als 15 Stunden ist natürlich auch möglich. Wenn der Arbeitnehmende zwischen 15 und 30 Stunden arbeiten will, dann muss er seinem Arbeitge- benden mindestens acht Wochen vorher hierüber aufklären. Wenn der Betrieb dies ablehnt, so kann der/die Arbeitnehmende vor dem Arbeitsgericht unter folgenden Vorraussetzungen die Arbeitszeiten einklagen: • Der Betrieb hat mindestens 15 Mitarbeiter ohne Auszubildende. • Der Arbeitsvertrag besteht länger als sechs Monate. • Die beantragte Minderung der Arbeitszeit geschieht für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten. • Es widersprechen dem Antrag keine dringenden betrieblichen Gründe. • Der Antrag auf Teilzeitarbeit wurde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn ein- gereicht. Die Teilzeitarbeit kann auch bei einem anderen Arbeitgebenden oder in Selbständigkeit geschehen, sofern der usprüngliche Arbeitgebende dies nicht ablehnt. Eine Ablehnung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen und binnen vier Wochen nach Antrag erteilt werden. Antrag Die Elternzeit der Mutter muss mindestens sechs Wochen vor dem Ende der Mutterschutzfrist beantragt werden, sofern diese direkt an die Muttschutzfrist anschließen soll. Die Mutterschutzfrist wird dann bereits als Elternzeit gewertet. Die Elternzeit des Vater muss mindestens sechs Wochen vor der Geburt (Ausnahme sind hier Frühge- burten) des Kindes beantragt werden, sofern diese mit der Geburt des Kindes beginnen soll. Soll die Elternzeit nicht mit der Geburt des Kindes (Vater) oder dem Ende der Mutterschutzfrist (Mutter) beginnen, so gilt wie bei späteren Anträgen eine Antragsfrist von acht Wochen. Beim ersten Antrag muss sich der Antragsteller auf einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren festlegen. Hier ist es also auch im Hinblick auf die oben genannte Obergrenze an Abschnitten nötig, dass die Eltern die Elternzeit ordentlich planen. Nachträgliche Änderungen sind nur schwer möglich. Weitere Auskunft über Erziehungsurlaub gibt die Erziehungsgeldstelle. STUDIEREN MIT KIND 23 Versorgungsamt Aachen Schenkendorfstraße 2-6 52066 Aachen Telefon: 0241 - 51 0 70 Urlaubssemester Wer wegen der Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes sein Studium unterbrechen möchte, der kann auf Antrag bis zu drei (eventuell auch mehr) Urlaubssemester bekommen. Die Möglichkeit der Exmatrikulation sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn das Studienfach zu- lassungsfrei und eine erneute Einschreibung jederzeit wieder möglich ist, sowie der Studierendenstatus nicht erhalten bleiben muss. In beiden Fällen ist zu beachten, dass der Anspruch auf BAföG-Zahlungen für diesen Zeitraum erlischt, dafür kann man aber wieder Sozialhilfe beantragen. (Siehe Sozialhilfe) Bei Unterbrechung des Studiums durch Beurlaubung wird die Fachsemesterzahl eingefroren, die Stu- diendauer verlängert sich also auf dem Papier nicht. Nur die Anzahl der Hochschulsemester steigt. Bei Exmatrikulation sind beide Semesterzahlen eingefroren. Für Beurlaubung und Exmatrikulation sowie Beratung in diesen Dingen ist das Studierendensekretariat zuständig. Studierendensekretariat Wüllnerstraße 1 52056 Aachen Telefon: 0241 - 80 94 0 20 0241 - 80 94 0 21 Mo, Di, Do, Fr 0900 Uhr bis 1200 Uhr Mi 1400 Uhr bis 1500 Uhr Mutterschutz Wer? Der Mutterschutz gilt für alle berufstätigen Frauen unter der Vorraussetzung, dass sich ihr Arbeitsplatz in Deutschland befi ndet. Dies gilt insbesondere auch bei Anstellungen zur Probe, auf Zeit, bei Teilzeit und geringfügigen Beschäftigungen. Was? Sobald die Mutter von ihrer Schwangerschaft erfährt, muss sie ihren Arbeitgebenden über die Schwan- gerschaft und den vorraussichtlichen Geburtstermin informieren. Die werdende Mutter steht während der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Entbindung unter Kündigungsschutz. Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Frist nach der Geburt um die den Zeitraum, den der tatsächlich Geburtstermin vor dem errechneten Geburtstermin lag. Eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist in der Regel ungültig, wenn der Arbeitsgebende binnen einer Frist von zwei Wochen nach Aussprache der Kündigung über die Geburt oder Schwan- gerschaft informiert wird. Die Mutter hat ihrerseits jederzeit das Recht, das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zum Ende der Schutzfrist zu kündigen. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet im Normalfall acht Wochen (bei Mehr- lings- oder Frühgeburten zwölf Wochen) nach der Geburt. Im Abschnitt vor der Geburt darf die Frau 24 STUDIEREN MIT KIND nur auf eigenen Wunsch hin beschäftigt werden und kann diese Entscheidung zu jeder Zeit rückgängig machen, im Zeitraum der Schutzfrist nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass eine werdende oder stillende Mutter an ihrem Arbeitsplatz ausreichend vor Gefahren für Leib und Leben geschützt ist. So dürfen werdende Mütter nicht mit schwerer körperlicher Arbeit beschäftigt werden. Verboten sind auch alle Tätigkeiten, bei denen sie gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze und Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind, sowie Arbeiten im Akkord oder am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo. Die Einhaltung der Mutterschutzgesetze wird vom jeweiligen Gewer- beaufsichtsamt überwacht. Es nimmt Beschwerden bei Nichteinhaltung des Gesetzes entgegen und informiert berufstätige (werdende) Mütter über ihre Rechte. Gewerbeaufsichtsamt Aachen Franzstraße 49 52064 Aachen Telefon: 0241 - 4 57 - 0 STUDIEREN MIT KIND 25 Wohnen Wohnungssuche Der AStA der RWTH Aachen bietet ein breites Angebot zum Thema Wohnen. So gibt es eine umfang- reiche Infobroschüre (und ein zweiseitiges Infoblatt zur Wohnungssuche). Auch befi ndet sich im AStA ein Wohnungskartei, wo vakante Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt registriert sind. Für die selbständige Suche haben sich die Tageszeitungen wie Aachener Nachrichten und Aachener Zeitung bewährt. Im Folgenden soll deshalb auch nur noch einmal ganz kurz auf die besonderen Angebote für Studie- rende mit Kindern und Familien eingegangen werden. Wohnungen für Studierende mit Kind Die folgenden Organisationen bieten Wohnungen für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Wenn Wartelisten zur Belegung genutzt werden, ist eine frühe Anmeldung sehr ratsam, da in der Regel Wohnungen für Studierende mit Kindern rar gesät sind. Studentenwerk Aachen AÖR Wohnheimverwaltung des Studentenwerkes Aachen Turmstraße 3 52072 Aachen Telefon: 0241-8884-401 Sprechzeiten: Mo-Fr 0930 Uhr bis 1300 Uhr Di auch 1400 Uhr bis 1530 Uhr Ehepaar- und Familienwohnungen gibt es in folgenden Wohnheimen des StW Aachen • Studentendorf Eckertweg 20 Telefon: 0241-8884-419 14 Wohneinheiten (26-56 qm) von 163 bis 216 Euro incl. Strom Belegung per Warteliste • Ehepaarwohnungen Rütscherstraße 123-125 Telefon: 0241-8884-413 59 Wohneinheiten (61 qm) für 358 Euro zuzügl. Strom Belegung per Warteliste • Doppelapartments im Otto-Petersen-Haus Rütscherstraße 155 Telefon: 0241-8884-411 14 Doppelapartments (24 qm) für 256 Euro (Zweipersonenbelegung) 12 Doppelapartments (24 qm) für 225 Euro (Einpersonenbelegung) Belegung per Warteliste 26 STUDIEREN MIT KIND • Doppelapartments im Otto-Intze-Haus Rütscherstraße 175 Telefon: 0241-8884-413 22 Doppelapartments (24 qm) für 256 Euro incl. Strom Belegung per Warteliste • Wohnen in der Gebrannten Mühle Matschö-Moll-Weg 4-28 Telefon: 0241-8884-428 6 Apartements für 178,95 Euro zuzügl. Strom • Familienwohnungen für 363,02 Euro zuzügl. Strom Belegung per Warteliste WBS erforderlich Katholische Hochschulgemeinde KHG Studentenwerk der Katholischen Hochschulgemeinde Pontstraße 72 52062 Aachen Telefon: 0241-4700100 • Ehepaarwohnungen Neupforte 3-5 24 Wohnungen (44-60 qm) von 301 Euro bis 389 Euro incl. Wasser und Heizung zuzügl. Strom Belegung per Warteliste Evangelische StudentInnengemeinde ESG Evangelische Hochschulgemeinde Frau Steinbicker Nizzaallee 20 52072 Aachen Telefon: 0241-9186717 Wohnberechtigungsschein Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) wird benötigt, wenn man in eine Wohnung des sozialen Woh- nungsbaus ziehen möchte. Die Mieten für diese liegen z.T. deutlich unter denen des freien Wohnungs- marktes, da der Gesetzgeber genaue Richtlinien zu ihrer Berechnung erlassen hat. Auch hier möchten wir auf das Wohninfo des AStA verweisen, in dem ausführlich über dieses Thema informiert wird. Anzumerken ist nur, dass es für junge Paare mehr Wohnraum gibt, weil man mit Nachwuchs rechnet. Auch dies ist aber im Wohninfo genau erklärt. STUDIEREN MIT KIND 27 Kinderbetreuung Kindergärten, -tagesstätten und -horte Im Anhang ist eine Liste der Betreuungseinrichtungen abgedruckt, die für studen- tische Kinder in Aachen interessant sind. Im Einzelnen werden dort noch weite- re Informationen zu den Kosten, Aufnahmebedingungen und Ähnlichem aufgeführt. Es sei jedoch darauf verwiesen, dass es sich nur um Einrichtungen handelt, die entweder ausschließlich oder zumindest teilweise Kinder unter drei Jahren betreuen. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich erfahrungsgemäß um die für die Studierenden interessantesten, da es im Allgemeinen genug Betreu- ungsplätze für ältere Kinder gibt, und Kinder von Studierenden tendenziell eher noch sehr klein sind. Uni und Kind Uni und Kind ist eine Elterninitiative in der Form eines eingetragenen Vereines, die eine Kinderbetreu- ungseinrichtung unterhält. Kinder von Angehörigen der RWTH im Alter zwischen ein und drei Jahren werden in dieser Einrichtung betreut. In der Einrichtung gibt es drei Gruppen. Jede Gruppe wird von einer ausgebildeten Erzieherin geführt, die von einer pädagogischen Hilfskraft in ihrer Arbeit unterstützt wird. Jeweils acht Kinder fi nden in einer Gruppe dreimal wöchentlich für je drei Stunden eine geregelte Spielumgebung, in der sie mit andern Kindern gemeinsam auch malen, basteln oder singen können. Es wird eine kleine Mahlzeit in der Einrichtung gereicht, die aus biologischem Anbau in der Region Aachen kommt. Der Verein Uni und Kind wird von der Studierendenschaft und von der Gleichstellungsstelle der RWTH unterstützt. Ein fester Teil des Sozialbeitrages der Studierenden fl ießt in diese Einrichtung. Ansprechpartner: Veronika Fuhlendorf Leiterin der Einrichtung Uni und Kind Augustinerbach 2a 52062 Aachen Telefon: 0241 - 80 97948 eMail: leitung@uni-und-kind.de Web: http://www.uni-und-kind.de/ Schloßstraße Eine weitere vom AStA der RWTH durch die Sozialbeiträge unterstützte Einrichtung ist die Kinderta- gesstätte Schloßstraße. 50 Kinder von Studierenden im Alter von 6 Monaten bis 6 Jahren werden hier ganztägig von qualifi zierten Personal betreut. 10 ErzieherInnen betreuen die Kinder in drei verschie- denden Gruppen. Jede Gruppe hat ihre eigene Etage mit ca. 130 qm Fläche, auf denen sich Küche, Spielraum, Ess- und Kuschelecke befi nden. Die Einrichtung verfügt ebenfalls über ein Außengelände und einen Schlafraum für Kinder, die erst im Laufe des Nachmittages abgeholt werden. Ansprechpartner: 28 STUDIEREN MIT KIND Berthold Schachter Leiter der Einrichtung Schloßstraße 11 52066 Aachen Telefon: 0241 - 900317 - 0 Fax: 0241 - 900317 - 36 Web: http://www.rwth-aachen.de/kita/ Einrichtungen des Studentenwerkes Aachen Das Studentenwerk unterhält zwei Einrichtungen zur Kinderbetreuung. Kinderkrippe des Studentenwerkes Die Kinderkrippe des Studentenwerkes betreut 22 Kinder im Alter von 6 Mona- ten bis 3 Jahren. Die Betreuung fi ndet zwischen 7.30 Uhr und 16.30 Uhr (frei- tags 16.00 Uhr). Die Betreuung wird von 6 Fachkräften durchgeführt. Das Essen wird aus der Mensa Bayernallee geliefert. Kontakt: Gaby Schneider Schillerstraße 10 52064 Aachen Tel: 0241/7508958 Fax: 0241/8884-114 Web: http://www.studentenwerk-aachen.de/ eMail: gaby.schneider@mmweg.rwth-aachen.de Kindertagesstätte des Studentenwerkes Die Kinderkrippe des Studentenwerkes betreut 45 Kinder im Alter von 4 Mona- ten bis 6 Jahren. Die Betreuung fi ndet zwischen 7.30 Uhr und 16.30 Uhr (frei- tags 16.00 Uhr). Die Betreuung wird von 11 Fachkräften durchgeführt. Das Essen wird aus der Mensa 1 in der Turmstraße geliefert. Kontakt: Maria Scheffen Melatener Straße 39 52072 Aachen Tel: 0241/8940263 Fax: 0241/8884-114 Web: http://www.studentenwerk-aachen.de/ eMail: maria.scheffen@web.de Tagesmütter und -väter Studierende bzw. berufstätige Eltern, die für ihr Kind noch keinen Betreuungsplatz gefunden haben, können sich an den Pfl egekinderdienst des Jugendamtes wenden. Dort werden vom Jugendamt geprüf- STUDIEREN MIT KIND 29 te, also zumeist professionelle Tagesmütter oder -väter vermittelt. Bei allein erziehenden Eltern mit ge- ringem Einkommen, die eine Tagesmutter in Anspruch nehmen, kann das Jugendamt die entstehenden Kosten nach dem neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz teilweise oder auch ganz übernehmen. Infos und Anträge: Jugendamt der Stadt Aachen Abt. Wirtschaftliche Jugendliche Adalbertsteinweg 52070 Aachen Telefon: 0241 - 432 - 0 Mo- Fr 830 - 2000 Uhr Mo- Do 1330 - 1600 Uhr Auch privat (z.B. durch Inserat) gefundene Tagesmütter kann das Jugendamt im nachhinein genehmi- gen und bezuschussen. Die MitarbeiterInnen dort geben sich Mühe, kindgerechte Lösungen zu fi nden und können oft auch in schwierigen Situationen mit Rat zur Seite stehen. 30 STUDIEREN MIT KIND Rechtliches AStA-Rechtsberatung Der AStA unterhält eine kostenlose Rechtsberatung für alle Studierenden, die an der RWTH Aachen, der Katholischen Fachhochschule und der Musikhochschule Köln [Abteilung Aachen] immatrikuliert sind. Bei Fragen, in denen unsere Sozialberater nicht weiterhelfen können, vergeben wir Termine bei unserer Anwältin. Es ist notwendig, einen Termin persönlich zu beantragen und den Studierendenaus- weis mitzubringen. Die Termine sind gewöhnlich dienstags und donnerstags ab 1430 Uhr im Anwaltsraum des AStA. Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe im Amtsgericht Nach dem Beratungshilfegesetz haben alle BundesbürgerInnen mit geringem Einkommen Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenbeihilfe. Die Beratungshilfe und außergerichtliche Vertretung kann jeder, dessen Einkommen unter der Einkom- mensgrenze liegt, gegen eine Zahlung von 10 Euro in Anspruch nehmen. Wichtig ist hierbei, dass auch ein beliebiger Anwalt den Antrag auf Hilfe bei der Rechtsberatung für den Klienten stellen kann. Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn Aussicht auf Erfolg im Verfahren besteht. Der Antrag hierfür ist komplizierter. Klagegrund, Zeugen und Beweise sind auf speziellen Vordrucken zu benen- nen, die beim Amtsgericht erhältlich sind. Wer einen solchen Antrag stellen möchte, sollte sich telefonisch zuerst beim Amtsgericht sagen lassen, in welche Abteilung (Zivil-, Strafrecht usw.) er muss. Diese befi nden sich nicht am selben Ort, sodass man sich durch diese Maßnahme Laufarbeit ersparen kann. Hier sei nur kurz darauf verwiesen, dass sich die Einkommensgrenze für das Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben, Miete und Heizkosten sowie Werbungskosten, die normalerweise bei 353 Euro liegt, wie folgt bei weiteren im Haushalt lebenden Personen, für die Unterhaltspfl icht besteht, erhö- hen 1. für den/die EhepartnerIn 353 Euro 2. für jede weitere im Haus lebende Person 248 Euro. Diese Zahlen entsprechen dem Stand 01.07.2001 und werden jährlich zum 1.Juli automatisch ange- passt. Weitere Information gibt es hierzu in der Sozialberatung des AStA. Amtsgericht Aachen Adalbertsteinweg 90 52070 Aachen Telefon: 0241-9425-0 Sorgerecht Das Sorgerecht regelt die Rechte auf Bestimmungen über grundlegende Entscheidungen im Leben des Kindes. Darunter fallen z.B. die Ernährung, der Aufenthalt, die Religionszugehörigkeit, die Vermögens- vorsorge, die Betreuung und die Ausbildung der Kindes. Es können auch nicht verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht tragen. Vorraussetzung hierfür ist eine gemeinsame entsprechende Erklärung. Es ist jedoch weiterhin möglich, dass ein Elternteil den Antrag auf alleiniges Sorgerecht stellt. Sollten Elternteile zusammen das Sorgerecht ausüben, so kann es ratsam sein, eine Sorgevereinbarung zu treffen. In dieser Vereinbarung werden grundlegende Richt- linien für die Erziehung des Kindes geregelt. Allerdings ist diese Vereinbarung nicht rechtskräftig und STUDIEREN MIT KIND 31 gilt nur als Richtlinie. Rechtskräftig wird sie, wenn sie gerichtlich als Vergleich protokoliert wird. Dann ist sie rechtsbindend und einklagbar. Umgangsrecht Das Umgangsrecht regelt den Kontakt des Kindes mit seinen Eltern, aber auch mit Großeltern, Ge- schwistern und Pfl egeeltern. Der Umgang kann im Zweifelsfall gerichtlich geregelt werden und wird dem Wohle des Kindes gemäß gestaltet. So kann z.B. auch der Umgang nur in Begleitung einer dritten Person gewährt werden. Beistandschaft Die Amtspfl egschaft wird durch die freiwillige Bestandschaft des Jugendamtes ersetzt. Wer die Bei- standschaft beantragt, erhält Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und bei der Vaterschaftsfeststellung. Beistandschaft kann eigentlich nur beantragen, wer das alleinige Sorgerecht hat. Als Ausnahme gilt hier, wer bei gemeinsamem Sorgerecht alleine die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zuge- sprochen bekommt. Jugendamt der Stadt Aachen Verwaltungsgebäude Adalbertsteinweg Adalbertsteinweg 59-65 52070 Aachen Tel.: 0241 - 432 5109 Fax.: 0241 - 432 -5737 jugendamt@mail.aachen.de 32 STUDIEREN MIT KIND Literaturverzeichnis • Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend • Erziehungsgeld, Elternzeit Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend • Ausbildungsförderung - BAföG, Bildungskredit und Stipendien - Regelungen und Beispiele Bundesministerium für Bildung und Forschung • Studieren mit Kind - Staatliche und weitere Hilfen für Studentinnen und Studenten mit Kind Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend • Wohngeld - Ratschläge und Hinweise Presse und Informationsamt der Bundesregierung • Sozialhilfe Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung STUDIEREN MIT KIND 33 Liste von Betreuungseinrichtungen in Aachen Diese Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Wir haben uns auf die Einrichtungen be- schränkt, die Kinder (auch) unter 3 Jahren betreuen. Dies ist aller Erfahrung nach der Alterbereich, der sowohl von Studierenden am meisten nachgefragt wird als auch aufgrund des Mangels an Einrichtun- gen am schlechtestens versorgt ist. Betreuungseinrichtung Strasse Telefon Stadtteil Uni und Kind Augustinerbach 2a 8097948 Schloßstraße Schloßstraße 11 9003170 Kind und Kegel Bismarkstraße 93 542620 Spielwiese e.V. Blücherplatz 24 51397 Studentenwerk der kath. Hoch- schulgemeinde Höfchensweg 35 6088488 Elterninitiative e.V. Hüttenstraße 53 552182 Studentenwerk Aachen AÖR Melatener Straße 39 8940263 Spielburg e.V. Schillerstraße 85 74288 Studentenwerk Aachen AÖR Schillerstraße 10 7508958 Kleine Strolche e.V. Steppenbergallee 3-5 872643 Rasselbande e.V. Steppenbergallee 9-11 871747 Arbeiterwohlfahrt Paßstraße 10 15019 Nachbarschaftliche Selbsthilfe Süsterfeldstraße 99 874141 Sozialdienst kath. Frauen Wilhelmstraße 22 470450 Stadt Aachen Im Grüntal 47a 58323 Burtscheid Stadt Aachen Boxgraben 95 27915 Westviertel Stadt Aachen Brunssumstraße 36 83597 Westviertel Pfarre St. Katharina Stettiner Straße 4 520622 Forst / Driescher Hof Stadt Aachen Richericher Straße 120 176671 Richterich Stadt Aachen Franz-Wallraff-Straße 2 564366 Brand Stadt Aachen Alfons-Gerson-Straße 26 a 02408-3746 Kornelimünster Stadt Aachen Am Kleebach 24 953149 Eilendorf Eine ausführliche Liste kann von der Stadt Aachen (Jugendamt) bezogen oder im AStA eingesehen und kopiert werden. 34 STUDIEREN MIT KIND STUDIEREN MIT KIND 35 AStA der RWTH Aachen Studieren mit Kind Stand: 12.9.2003